EU-Prospektverordnung: Gewinnschätzung in Prospekt muss durch Wirtschaftsprüfer testiert werden

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Gewinnschätzungen als vorab veröffentlichte Ergebnisse (Earnings Release) in einem Wertpapierprospekt bedürfen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Nach Auffassung der ESMA (ESMA: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) handelt es sich nach den neuen Regelungen der EU Prospektverordnung bei der Earnings Release um eine Gewinnschätzung (Earnings Release: Vorab-Veröffentlichung von Ergebniszahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr).

Grundsätzlich hat der Wirtschaftsprüfer eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erstellung der Gewinnschätzungen zu erteilen, die in den Wertpapierprospekt aufzunehmen ist. In diesem Fall erscheint der Name des Prüfers im Prospekt und erhöht dessen Haftungsrisiken. Alternativ dazu kann der bestellte Abschlussprüfer beauftragt werden, eine Vorabbestätigung der Zahlen des Earnings Releases abzugeben. In dem letzteren Fall muss die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers in dem Prospekt nicht veröffentlicht werden (Quelle: Pföhler, Pfennig, Knappe, Zeitler, Die Prüfung von Gewinnschätzungen nach der EU-Prospektverordnung, WPg, 2017, 1043).

Die oben zitierte Sichtweise der ESMA ist in der Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes v. 24.04.2014, Az. III ZR 156/13, zu sehen (Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Abgabe eines fehlerhaften Testats in einem Wertpapierprospekt betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen). In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht, BGH-Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13, Rdnr. 13.

Der BGH schließt eine Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch in den Fällen der Pflichtprüfung nicht aus, BGH 14.6.2012 – IX ZR 145/11, DStR 2012, 1825; BGH 2.4.1998 – III ZR 245/96, NJW 1998, 1948, nach Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, 2013, Beck-Verlag, Seite 65.

Fazit

Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann eine Haftung gegenüber Anlegern auch dann begründen, wenn der Name des Prüfers im Prospekt nicht mit aufgenommen wird. Denn die Schutzwirkung geht von dem Prüfungsvertrag zwischen dem Emittenten und dem Prüfer aus. Ob der Name des Prüfers hierbei bekannt ist oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle. Auch der Insolvenzverwalter kann bei einem unrichtigen Prüfungsergebnis eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Prüfer geltend machen.



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