EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2014: Stichtag für Versandhandel und Online-Shops ist der 13.6.2014

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Am 13.6.2014 treten durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zahlreiche Änderungen in den Bereichen des Widerrufsrechts und der Informationspflichten in Kraft.

Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen zum Widerrufsrecht und zur Widerrufserklärung inklusive einem Widerrufsrecht bei Verträgen über rein digitale Inhalte wie etwa Musik, Software, eBooks. Darüber hinaus treffen den Handel künftig gesteigerte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Wer die Neuregelungen nicht einhält oder seinen künftigen Informationspflichten nicht nachkommt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zudem kann der Verbraucher ggf. seine Willenserklärung unter Umständen anfechten, vom Vertrag zurücktreten oder gar Schadensersatz (Vertragsanpassung) fordern.

Die europäische Harmonisierung bringt für Händler viel Arbeit mit sich. Betreiber von Onlineshops, Ebay-Shops und Amazon-Shops, teilweise aber auch der stationäre Handel müssen ihren Online-Shop hinsichtlich des der Widerrufsbelehrung und der Informationspflichten sowie ggf. in Bezug auf den Kaufvorgang und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an die neuen Vorschriften anpassen.

Es ist daher dringend zu empfehlen, bestehende Websites und Onlineshops insbesondere hinsichtlich der der Widerrufsbelehrung, der Ausübung des Widerrufs, der Einhaltung der Informationspflichten und in Bezug auf die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Konformität mit den neuen gesetzlichen Regelungen zu überprüfen bzw. anwaltlich überprüfen zu lassen und rechtzeitig d.h. vor dem Inkrafttreten 13.6.2014 anzupassen.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend kurz zusammengefasst. Diese Übersicht kann eine individuelle anwaltliche Beratung allerdings nur bedingt ersetzen. Gerne überprüfen wir Ihren Onlineshop individuell und beraten Sie hinsichtlich der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere bieten wir rechtlich geprüfte Widerrufsbelehrungen und AGB für diverse Online-Plattformen an (z.B. Online-Shop, eBay, Amazon etc.).

I. Änderungen bezüglich der Versandkosten (Hin- und Rücksendekosten)

  • Lieferkosten (Hinsendekosten) sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, künftig vom Unternehmer an den Käufer zu erstatten.
  • Ausnahme: Zusatzkosten (z.B. Expressversand), die auf Wunsch des Verbrauchers entstanden sind und über die günstigste von dem Unternehmer angebotene Versendungsart hinausgehen, sind vom Verbraucher zu tragen, wenn der Verbraucher hierüber informiert wurde.
  • Rücksendekosten hat in der Regel der Verbraucher zu tragen, sofern er ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass er diese unabhängig vom Warenwert zu tragen hat. Die bisherige „40-Euro-Regelung“ fällt also weg.

II. Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts

  • Einheitliches Europäisches Widerrufsrecht („Vollharmonisierung“)
  • Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (beginnend mit Abschluss des Vertrages bzw. bei Warenlieferungen mit Erhalt der Ware)
  • Die Widerrufsfrist ist zeitlich begrenzt, auch dann, wenn gar nicht oder falsch belehrt wurde. Sollte der Unternehmer beispielsweise seinen Informationspflichten (Ausnahme Geschäfte über Finanzdienstleistungen) nicht nachgekommen sein, erlischt das Widerrufsrecht in der Regel nach Ablauf von 12 Montan und 14 Tagen nach Erhalt der Ware.
  • Bei nachgeholter Unterrichtung über das Widerrufsrecht beginnt die 14-tätige Frist vom Zeitpunkt der (nachgeholten) Belehrung an zu laufen.
  • Der Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurde neu gefasst bzw. ergänzt. Danach sind verschiedene Waren vom Widerruf ausgeschlossen (z.B. speziell nach Verbraucherspezifikation oder Verbraucherbedürfnis angefertigte Ware, versiegelte Computersoftware und nicht zur Versendung geeignete Produkte)

III. Widerrufsbelehrung und Ausübung des Widerrufsrechts (Widerrufserklärung)

  • Die Ausübung des Widerrufs wird künftig formlos möglich, also z.B. auch mittels fernmündlicher Erklärung (Widerrufserklärung) gegenüber dem Unternehmer.
  • Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden, ohne dass jedoch der Begriff „Widerruf“ durch den Verbraucher verwendet werden muss.
  • Das bislang bestehende einfache Rückgaberecht des Verbrauchers fällt ersatzlos weg. Die bloße Rücksendung der Ware gilt nicht mehr als (konkludenter) Widerruf.
  • Der Unternehmer muss den Verbraucher gesondert sowohl über das Bestehen oder Nichtbestehen seines Widerrufsrechts, als auch über die Einzelheiten zur Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informieren.
  • Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Bestehen eines Muster-Widerrufsformulars unterrichten und dieses bereit stellen. Es ist zu erwarten, dass das vom Gesetzgeber vorgeschriebene und bis zu 50 verschiedene Versionen umfassende Muster in der Zukunft für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen wird!

IV. Sonderfall: Widerrufsrecht beim Kauf digitaler Inhalte (z.B. Musik- und eBook-Download)

  • Verträge über den Erwerb von digitalen Inhalten, wie beispielsweise E-Books, Musik, Filme, Software, die nicht auf einem körperlichen Datenträger, sondern als Download oder Stream „geliefert“ werden, können künftig widerrufen werden.
  • Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann aber vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn etwa die Lieferung auf Wunsch des Verbrauchers zuvor ausgeführt wurde und der Verbraucher über diese Rechtsfolge zuvor informiert wurde. Der Download digitaler Inhalte wird künftig also – sofern die entsprechende Information dem Verbraucher zur Verfügung steht – in der Regel dazu führen, dass der Widerruf ausgeschlossen ist.

V. Informationspflichten bestehen bei Fernabsatzgeschäften (Versandhandel) künftig unter anderem bezüglich folgender Dinge:

  • Lieferkosten bzw. Versandkosten (Der Unternehmer muss den Verbraucher im Vorfeld über die Höhe sämtlicher Lieferkosten informieren). Für bestimmte Sachverhalte bestehen Ausnahmen (z.B. wenn diese Kosten im Vorfeld nicht berechnet werden können)
  • Zahlungsarten, die akzeptiert werden
  • Lieferdatum bzw. Liefertermin (Der Unternehmer hat künftig den Termin, bis zu dem er die Waren oder Dienstleistungen erbringen muss zu nennen). Sofern Lieferschwierigkeiten oder Lieferbeschränkungen bestehen, muss hierüber ebenfalls informiert werden.
  • Lieferbedingungen
  • Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung (z.B. Name des Herstellers und technische Daten). Diese Pflicht gilt bereits seit 2012 als Bestandteil der Gesetzesänderung zur sog. „Button-Lösung“.
  • Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (insbesondere über die neue Muster-Widerrufsbelehrung)
  • Den Informationspflichten wird in der Regel genügt, wenn der Käufer spätestens bei Einleitung des Bestellvorganges unterrichtet wird.

VI. Zuleitung einer Vertragsabschrift

  • Der Unternehmer hat dem Verbraucher alsbald nach Vertragsabschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages zuzuleiten.
  • Diese muss sämtliche dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen enthalten.
  • Sinn und Zweck ist es laut Gesetzesbegründung, dem Verbraucher den Vertragsinhalt nochmals transparent vor Augen zu führen.

Gerne beraten wir Sie zu den Neuerungen. Für Fragen steht Ihnen unser kompetentes Team jederzeit gern zur Verfügung. Kontakt hier – http://wesaveyourcopyrights.com/kontakt-anwalte/



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