EuGH: Besondere Hinweispflichten bei Fremdwährungsdarlehen

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Der EuGH (Urteil vom 20.09.2017, Az. C-186/16) hat sich kürzlich mit einem Fremdwährungsdarlehen beschäftigt, welches von einer rumänischen Bank ausgereicht wurde.

Rechtsprechung des EuGHs auch für Deutschland relevant

Die rechtlichen Überlegungen, die der EuGH dabei anstellt, sind jedoch auf Fremdwährungsdarlehen allgemein innerhalb der EU anwendbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass der verhandelte Fall eine typische Konstellation betrifft, nämlich die Ausreichung des Darlehens in Schweizer Franken.

Aufklärung über Risiken geschuldet

Zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Bank den Darlehensnehmer ausreichend über die spezifischen Risiken des Fremdwährungsdarlehens hingewiesen hat. Der EuGH legt in seinem Urteil fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Vertragsklausel, die über diese Risiken aufklären soll, wirksam ist.

Der EuGH fordert, dass eine solche Klausel „für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, auf die der Kredit lautet, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.“

Folgen für die Praxis

Diese etwas komplizierte Formulierung muss für die Praxis „übersetzt“ werden:

Der bloße Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Gefahr von Wechselkursschwankungen besteht, dürfte im Zweifel nicht ausreichend ist.

Dem Darlehensnehmer muss vielmehr klargemacht werden, dass ihm erhebliche finanzielle Einbußen in Folge von Wechselkursschwankungen drohen. D. h. der Darlehensnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass er im Ernstfall mehr zurückzahlen muss (abgesehen von den ohnehin geschuldeten Zinsen), als er von der Bank als Darlehen erhalten hat.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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