EuGH- C 580/19: Zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst als bezahlte Arbeitszeit

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Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Immer wieder stellt sich die Frage danach, ob die sogenannte Rufbereitschaft genauso wie der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist und somit zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden müsste.

Differenzierung

Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz zur Aufnahme der Arbeit bereithalten muss. Er ist insofern vom Arbeitgeber in der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt und kann während dieser Zeit keine privaten Tätigkeiten ausüben.

Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst darin, dass der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss, sondern sich andernorts zur Verfügung hält. Er ist dann nicht so sehr in der Ausübung seiner privaten Tätigkeiten eingeschränkt.

Arbeitszeit Ja oder Nein?

Zwangsläufig stellt sich die Frage, ob Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft bezahlte Arbeitszeit ist. Das BAG hat sich im Jahre 2016 mit dem Thema beschäftigt und festgelegt, dass zumindest der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist und mit dem Mindestlohns zu vergüten ist. Bei der Rufbereitschaft hingegen handelt es sich grundsätzlich nicht um Arbeitszeit. Lediglich die Zeit des tatsächlichen Arbeitseinsatzes ist zu vergüten.

Ausnahmen - Entscheidung des EuGH (Rechtssache C580/19)

Rufbereitschaft ist jedoch dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer so sehr in seiner freien Entfaltung eingeschränkt ist, dass es einem Bereitschaftsdienst gleichkommt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich zwar Zuhause aufhalten darf, aber jederzeit unverzüglich einsatzbereit sein muss. Hierzu hat aktuell der EuGH entschieden, dass die Rufbereitschaft eines Feuerwehrmannes bezahlte Arbeitszeit sein kann, wenn er z.B. den Einsatzwagen mit nach Hause nimmt und von dort aus jederzeit einsatzbereit ist. Der EuGH ist der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer dann so sehr in seiner Zeit eingeschränkt ist, dass diese Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten wäre. Eine Äußerung dazu, wie die Rufbereitschaft zu vergüten ist, hat der EuGH jedoch nicht getätigt. Das Urteil des EuGH erging aufgrund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, welches jetzt erneut über die Sache befinden muss.

Rechtsanwalt Hajo Brumund

Foto(s): Quino Al on unsplash

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