EuGH: Einsatz von Cookies nur bei aktiver Einwilligung

  • 2 Minuten Lesezeit

Urteil des EuGH vom 01.10.2019, Rs. C-673/17Planet49 GmbH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute entschieden, dass das Setzen von Cookies zum Zwecke der Sammlung von Informationen für Werbung die aktive Einwilligung des Webseitennutzers erfordert. Eine voreingestellte Checkbox ist nicht ausreichend.

Worum geht es in dem Fall?

Dem EuGH-Verfahren lag ein vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängiger Rechtsstreit zwischen dem deutschen Bundesverband der Verbraucherverbände und der Planet49 GmbH zu Grunde. Der Bundesverband wendet sich gerichtlich dagegen, dass die Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen eine Checkbox mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem Gewinnspiel teilnehmen, zugleich ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies zu Werbezwecken erklären. Der BGH ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung des EU-Rechts.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH führte unter anderem aus, dass eine wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung (EU) Nr. 2016/679 (DS-GVO) eine „aktive“ Betätigung erfordert.

Dies gelte unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Daten pseudonymisiert sind oder nicht.

Einem Opt-out, wie es etwa nach § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) vorgesehen ist, wonach eine Verwendung von Daten möglich ist, wenn kein Widerspruch erfolgt, erteilte der EuGH eine klare Absage.

Der EuGH verlangt zudem, dass die Einwilligung des Nutzes einer Webseite für den „konkreten Fall“ erteilt werden muss; dies schließt es aus, dass eine Einwilligung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zugleich eine Einwilligung in die Speicherung von Cookies darstellen kann und diese miteinander verknüpft werden.

Darüber hinaus muss der Anbieter einer Webseite die Nutzer unter anderem über die Funktionsdauer und die Zugriffsmöglichkeit Dritter bzgl. der Cookies informieren. 

Welche Konsequenzen hat das Urteil des EuGH?

Betreiber von Webseiten müssen ggf. die Gestaltung ihrer Webseite grundlegend anpassen. Eine Speicherung von Cookies auf den Geräten der Nutzer darf nur dann erfolgen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung (aktives Anklicken einer Checkbox) vorliegt. Ein herkömmlicher Cookie-Banner, der nur informiert, wird nicht mehr rechtskonform sein. Hinzu kommt, dass die Internetnutzer umfassend (nach Art. 13 DS-GVO) über die Verarbeitung der Daten zu informieren sind.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an mich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil LL.M.

Beiträge zum Thema