EuGH: Flugverspätung nach Vogelschlag

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Grundsatzentscheidung des EuGH

Wenn Vögel in die Antriebsmaschine einer Maschine geraten, spricht man von einem sogenannten Vogelschlag. Das Risiko hierfür ist insbesondere beim Abflug und bei der Landung erhöht. Sollte dieser Fall eintreten, muss das Flugzeug durch eine zeitintensive Kontrolle. Verspätungen von mehr als 2,5 Stunden sind die Regel. Ab 3 Stunden Flugverspätung können Passagiere auf Grundlage der europäischen Fluggastrechteverordnung pauschale Entschädigungsansprüche geltend machen. Je nach Distanz der Strecke stehen dem Passagier 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro zu. Es gibt Ausnahmen, in denen sich die Fluggesellschaften der Zahlungspflicht entziehen können. Dies ist insbesondere bei „außergewöhnlichen Umständen“ der Fall. Eine Verspätung eines Flugs oder ein Flugausfall aufgrund eines Vogelschlags galt bisher als außergewöhnlicher Umstand. Daran ändert sich nach dem aktuellen Urteil vom 4. Mai 2017, Aktenzeichen C-315/15, des EuGHs nun erst einmal nichts.

Flugverspätung aufgrund verschiedener Ursachen

Das europäische Gericht hatte weiterhin zu entscheiden, wie eine Verspätung zu betrachten ist, wenn sie auf verschiedene Ursachen beruht. Hier bestand bisher keine eindeutige Rechtsauffassung. Jetzt ist aber geklärt, dass jede Ursache für sich separat zu betrachten ist. Mit einem außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nun also nicht mehr entschuldigen, wenn zusätzliche Gründe, die im Einflussbereich der Fluggesellschaft stehen, hinzukommen und für sich allein bereits Verspätungen im entscheidungserheblichen Ausmaß verursachen.

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Auf unserer Internetpräsenz (https://www.rkarimi.de/flugverspaetung-eugh-vogelschag-entschaedigung/) finden Sie weiterführende Hinweise.

Für alle weiteren Fragen rund um Fluggastrechte wenden Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Karimi.



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