EuGH stärkt Fluggastrechte weiter

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Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11.7.2019 (Az. C-502/18), dass ein Luftfahrtunternehmen, welches den ersten Etappenflug einer Umsteigeverbindung durchführt, verpflichtet ist, Fluggästen eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Anschlussflug, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, eine erhebliche Verspätung aufweist. Die Besonderheit: Das gilt selbst dann, wenn der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat. Einzige Voraussetzung ist, dass die Flugverbindungen Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

Der Entscheidung lag eine Klage elf Passagiere aus der Tschechischen Republik zugrunde. Sie hatten bei einer tschechischen Airline eine einheitliche Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok abgeschlossen. Der erste Flug verlief planmäßig und landete pünktlich in Abu Dhabi. Der Anschlussflug, der von Etihad Airways durchgeführt wurde, war dann aber um acht Stunden verspätet.

Die einschlägige EU-Verordnung sieht vor, dass Passagieren ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung zusteht. Das Verfahren fand schließlich seinen Weg zum EuGH, da die mit der Sache eigentlich betrauten tschechischen Richter in Erfahrung bringen wollten, ob der Umstand berücksichtigt werden müsse, dass die Fluggesellschaft, die für die Verspätung verantwortlich war, ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.

Verbraucherfreundliche EuGH-Linie setzt sich fort

Der EuGH verneinte diese Frage und stellte klar, dass es lediglich darauf ankomme, ob die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen seien und so die Fluggastverordnung zur Anwendung komme. Die Luxemburger Richter stellten noch einmal klar, dass grundsätzlich das „ausführende Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges“ hafte. Ausreichend für eine solche Einordnung sei aber bereits, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbiete, selbst aber nur einen Teil der Flüge durchführe. Unerheblich sei, ob die Airline für die Verspätung verantwortlich sei.

Komplett in die Röhre schauen muss die Fluggesellschaft aber trotzdem nicht. Denn der EuGH wies außerdem darauf hin, dass ein Regress beim eigentlichen Verantwortlichen möglich sei.



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