EuGH-Urteil ermöglicht Widerruf von alten (Immobilien) Darlehen + Kreditverträgen + Leasingverträgen

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Der EuGH hat nun in einem aktuellen Urteil eine massenhaft verwendete Vertragsklausel zum Widerrufsrecht für unwirksam erklärt. Damit besteht für tausende Verträge nun die Möglichkeit eines Widerrufs.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind zahlreiche Verbraucherkredite (Auto-/Leasingverträge und Immobiliendarlehn), die seit Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

In den betroffenen Verträgen wurde für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen, welcher seinerseits eine Weiterverweisung enthalt – sogenannter Kaskadenverweis: Dies führt dazu, dass man 7 bis 8 Seiten Gesetzestext lesen müsste, um den Beginn der Widerrufsfrist berechnen zu können.

Der EuGH befand nun, ein Verbraucher könne wegen des Kaskadenverweises „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält“. Dies widerspreche der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge, welche verlange, Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten zu informieren.

Diese Klausel wird seit 2010 auch heute noch häufig in Auto- bzw. Leasingverträgen benutzt. In Immobilienverträgen war dies von Juni 2010 bis ca. März 2016 der Fall. Somit sind tausende von Verträgen betroffen!

Bei Immobilienverträgen stellt sich jedoch nun eine weitere Frage: Der BGH hatte die besagte Klausel in der Vergangenheit bereits als wirksam erklärt, worauf die Kreditinstitute vertraut haben. Es bleibt somit zu prüfen, ob die aktuelle EuGH Rechtsprechung der des BGH in dieser Frage „vorgeht“.

Diese Rechtsunsicherheit stellt gleichwohl für betroffene Verbraucher eine gute Verhandlungsbasis gegenüber der Bank dar, um den bestehenden Vertrag z. B. zinsgünstig umzuschulden.

Hier sollte jedoch nicht ohne anwaltlichen Beistand in die Verhandlung eingestiegen werden!

Was können Betroffene nun tun?

Mit diesem „Widerrufsjoker“ ist z. B. ein Widerruf eines Leasing- bzw. Autokredites bei Rückgabe des Fahrzeugs möglich gegen Rückerstattung aller bisher gezahlten Raten.

Bei Immobilienkrediten können beispielsweise das bisherige Darlehen – welches widerrufen werden könnte – in ein zinsgünstigeres Darlehn umgeschuldet werden. Auch dürfte eine vorzeitige Ablösung des Kredits ohne Zahlung der Vollfälligkeitsgebühren möglich sein.

Hier können Sie also von den derzeitigen günstigen Zinsen profitieren und entsprechend umschulden. Auch das Lösen von unliebsamen Laufzeitverträgen in der derzeitigen Corona-Krise ist möglich.

Aber Achtung: Handeln Sie jedoch nicht vorschnell! Der Vertrag sollte einzelfallbezogen anwaltlich geprüft werden.

Wir beraten und helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als Ökonom und Jurist stehe ich Ihnen als direkter Ansprechpartner jederzeit gern zur Verfügung. Wir prüfen gerne unverbindlich, ob Sie Ihren Vertrag widerrufen können und führen diesen Widerruf durch sowie übernehmen für Sie die gesamten Verhandlungen mit der Bank bzw. der Gegenseite.

Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich kompetent beraten!

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

- Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. -

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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