EuGH-Urteil: Wann ist ein Online-Verkäufer ein Gewerbetreibender und wann ein privater Verkäufer?

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Nach der eigens in der Richtlinie angelegten Definition ist ein Gewerbetreibender jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Der EuGH weist darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Gewerbetreibenden besonders weit konzipiert und dabei weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen hat. Daran sei auch die Auslegung des Einzelfalls auszurichten.

Der Sinn und die Bedeutung des Begriffs Gewerbetreibender ist im Hinblick auf die Definition des Verbrauchers zu bestimmen. Ein Verbraucher befindet sich im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position, da er als wirtschaftlich schwächer und weniger erfahren als sein Vertragspartner gilt.

Die Einstufung als Gewerbetreibender erfordert eine Vorgehensweise von Fall zu Fall. Zu beleuchtende Punkte sind hierbei:

  • Planmäßigkeit der Verkäufe
  • Verfolgen von Erwerbszwecken
  • Verfügen über Informationen oder technische Fähigkeiten bezüglich der angebotenen Waren
  • Rechtsform des Verkäufers
  • Zusammenhang der Verkäufe mit wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Erwerb von neuen/gebrauchten Waren zum Zweck des Widerverkaufs
  • Regelmäßigkeiten/Häufigkeit der Verkäufe im Verhältnis zu seiner beruflichen Tätigkeit
  • Gleichartigkeit der Waren
  • Anzahl der (gleichartigen) Angebote

Diese Kriterien sind weder abschließend noch ausschließlich, d. h. nur weil einer oder mehrere erfüllt sind, muss nicht zwingend die Eigenschaft des Gewerbetreibenden vorliegen.

Wenn Sie öfter Verkaufsangebote online erstellen und sichergehen wollen, alles richtig zu machen, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu kontaktieren. Hierfür stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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