EuGH: Verbraucherdarlehen widerruflich wegen verwirrender Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB!

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EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19: Unter welchen Umständen Sie Ihren Kredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen können!

Der EuGH hat jüngst entschieden, dass viele Verbraucherdarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wirksam widerrufen werden können.

Darum ging es vor dem EuGH:

Vor dem Landgericht Saarbrücken klagte ein Darlehensnehmer gegen die Kreissparkasse Saarlouis auf Feststellung, dass sein Widerruf aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam sei. Die Bank verwendete hierbei folgende Belehrung:

„Widerrufsrecht 

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“ 

Das Landgericht Saarbrücken legte diese Rechtsfrage dem EuGH zur Beurteilung vor.

So entschied der EuGH den Fall:

Der EuGH stellte klar, dass eine Widerrufsbelehrung klar und verständlich ausgestaltet sein muss, damit der Verbraucher auch hinreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt ist. Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse eben nicht. Vielmehr ist diese Widerrufsbelehrung verwirrend, da der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum selbst weitere Verweise enthält (sog. „Kaskadenverweis“), den Verbraucher eben nicht alle Verbraucherinformationen (notwendige Pflichtangaben) leicht und verständlich zugänglich macht. Vielmehr ist die Bank nämlich angehalten, dem Verbraucher alle erforderlichen Pflichtangaben zu erklären und dies im Vertrag auch dauerhaft festzuhalten.

Was dieses Urteil des EuGH für Sie bedeutet!

Sie haben als Verbraucher ein privates Darlehen aufgenommen, um zum Beispiel das Haus, ein Auto, Möbel, u. a. zu finanzieren? – Dann sollten Sie den Kredit unbedingt einmal prüfen oder prüfen lassen: Mitunter können Sie viel Geld sparen!

Die Banken haben in der Vergangenheit nämlich oftmals unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt keine Frist für den Widerruf, das heißt, dass Sie auch Ihre alten Darlehensverträge widerrufen können. Der Widerruf bewirkt, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Der Widerruf bietet Ihnen z. B. die Möglichkeit, mit der Bank über den Zinssatz in Verhandlungen zu treten oder den Kredit über eine günstigere Finanzierung (aktuell zu rund 1,5 %) umzuschulden.

Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung von uns erhalten!

Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie uns gerne Ihren Kreditvertrag per E-Mail zusenden. Wir werden das Darlehen kostenfrei für Sie überprüfen und Sie sodann über eine etwaige Widerrufsmöglichkeit aufklären.

Ihr Dr. Sebastian Skradde



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