EuGH zur EU-Streitschlichtung – Gefahr der Abmahnung

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Nach dem EuGH besteht eine Gefahr der Abmahnung wegen der falschen Angabe der EU-Streitschlichtung in AGBen.

Online-Händler müssen seit Januar 2016 auf der Website auf die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung hinweisen. 2018 wurde diese Pflicht nochmal ausgeweitet. Wir geben Ihnen Informationen zur EU-Streitschlichtung und Rechtsprechung des EuGH.

Hinweispflicht auf EU-Streitschlichtung

Die Streitschlichtungsrichtlinie der EU legt fest, dass bei einem Sitz in der EU und einem Online-Vertragsabschluss über Waren oder Dienstleistungen mit einem in der EU wohnenden Verbraucher ein Hinweis auf die EU-Streitschlichtung gegeben sein muss. Ein solcher Hinweis kann durch einen einfachen Verweis auf die Plattform der EU mit deren Link erfolgen. Zwar ist dies nicht im Impressum erforderlich, wird aber heutzutage meist so praktiziert. Es bedarf zudem der Angabe einer eigenen E-Mail-Adresse, die ohnehin im Impressum angegeben ist.

Um den Erfordernissen des Hinweises zu genügen, muss der Link nach dem OLG München (Urt. v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16) klickbar sein. Bei der Verwendung von AGB oder eines Vertrags sollte der Link auch dort angegeben sein.

§ 36 Abs. 1 BDSG normiert darüber hinaus bei Unternehmen mit über 10 Mitarbeitern, dass
„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

EUGH – Gefahr der Abmahnung wegen AGB

Nach dem EuGH (Urt. v. 25.06.2020, Az. C-380/19) muss auch dann, wenn auf der Website ebenfalls AGB angegeben sind aber auf der Website selbst keine Verträge geschlossen werden, der Link zur Streitschlichtung klickbar sein. Ist er dies nicht, so kann eine Abmahnung erfolgen.

Die Pflicht folgt aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie. Der EuGH formuliert, „Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und sieht vor, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen „in“ den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein müssen, wenn diese auf der Website des Unternehmers bereitgestellt werden, und nicht in anderen auf dieser Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website. Diese Eindeutigkeit wird durch die verschiedenen Sprachfassungen der fraglichen Bestimmung bestätigt.“ Auch nach dem Ziel der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu gewährleisten, sei dies der Fall.

Zudem sei zu beachten, dass „Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher betrifft. Diese Bestimmung beschränkt die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Website schließt.“

Auch kann es zu einer Abmahnung kommen, wenn die Angabe der Verbraucherstreitschlichtungsstelle falsch ist. Früher war die Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl zuständig, heute die ist die Universalschlichtungsstelle in Kehl.

Dr. Krieg & Kollegen Köln

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