Europäischer Mahnbescheid - was tun bei Vollstreckung, wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt wurde?

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat im Vorabentscheidungsverfahren, Az. 70b C 17/14, vom 22.10.2014 ein richtungsweisendes Urteil für die sogenannten Schuldnerschutzverfahren gem. Art. 20 EuMahnVO getroffen. Auf Vorlage des Amtsgericht Wedding, dem Europäischen Mahngericht für Deutschland, hatte der EuGH zu entscheiden, welche Rechtsbehelfe für den Fall greifen, wenn der in Deutschland beantragte Mahnbescheid im Ausland nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Gläubiger hierauf den Zahlungsbefehl erhält und gegen den ausländischen Schuldner vollstreckt.

Denn dem Schuldner, der von dem Mahnbescheid bzw. Zahlungsbefehl keine Kenntnis hatte und folglich keinen Einspruch einlegen konnte, muss in einem solchen Fall Rechtsschutz gewährt werden. Die Frage war nun, mit welchen konkreten Rechtsmittel er diesen Schutz für sich beanspruchen kann: nach Art. 20 EuMahnVO oder mit Rechtsbehelfen nach der nationalen – hier deutschen – Verfahrensordnung? Der EuGH entschied sich mit Verweis auf Art. 26 EuMahnVO für den letztgenannten Weg.

Das heißt konkret: Wenn ein Europäischer Vollstreckungsbescheid, der von einem ausländischen Gericht erlassen wurde, Gegenstand eines deutschen Vollstreckungsverfahrens ist, muss der Schuldner im Herkunftsstaat das Rechtsmittel nach der dortigen nationalen Verfahrensordnung ergreifen. Es kann daher durchaus möglich sein, dass dieses an enge Fristen geknüpft ist, was nicht unmittelbar aus der Europäischen Mahnverordnung ersichtlich ist.

Fazit: Das Europäische Mahnverfahren ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – bis auf Dänemark – zugelassen. Sie können daher einen Mahnbescheid aus 26 Ländern erhalten, Deutschland und Dänemark nicht eingerechnet. Alle diese Länder verfügen über eine eigene Verfahrensordnung, deren Einzelheiten grundsätzlich unbekannt sind. Zudem muss das Rechtsmittel durch einen dort zugelassenen Anwalt eingereicht werden. Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgt, muss umgehend reagiert werden. Hier ist Zeit Geld. Also: Vollstreckungsschutz in Deutschland beantragen und einen Fachmann für das Ausland aufsuchen. Und das unverzüglich, andernfalls droht Rechtsverlust!


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