Internationales Erbrecht und deutsches Güterrecht. Wichtige Rechtsprechungsänderung

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Wichtige Entscheidung im Internationalen Erbrecht: Der pauschale Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB findet auch dann statt, wenn es sich um einen Erbfall nach ausländischem – griechisches oder italienisches Erbrecht – handelt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 – I-3 Wx 196/14, 3 Wx 196/14), hat mit einer Entscheidung in diesem Jahr für Aufsehen gesorgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Erbquote des überlebenden Ehegattens eines hier in Deutschland verstorbenen Italieners. Da der Erbfall vor dem 17.08.2015 eingetreten ist, richtete sich das anwendbare Erbrecht noch nach Art. 25 EGBGB a. F. Es kam daher italienisches Erbrecht zur Anwendung. Die Besonderheit lag nun darin, dass die Eheleute im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft lebten. Dies gilt praktisch für alle deutsch-italienischen Ehen, die ihren Wohnsitz in Deutschland unterhalten und zudem, wenn die italienischen Eheleute für ihren Güterstand die deutsche Zugewinngemeinschaft gewählt haben.

Nach Auffassung des Senats ist der pauschalierte Zugewinnausgleich trotz Zusammentreffens von deutschem Güterrechtsstatut und ausländischem Erbstatut möglich, weil das italienische Recht keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsehe. Diese Lücke schließe § 1371 I BGB, der im Falle des Zugewinnausgleichs im Todesfall regelmäßig zu einer Erhöhung der Erbquote um ¼ für den überlebenden Ehegatten vorsieht. Der Bundesgerichtshof hatte für einen Fall aus dem griechischen Erbrecht im Mai dieses Jahres eine ganz ähnliche Entscheidung getroffen (BGH Beschluss v. 13.05.2015, IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185).

Die Rechtslage war bislang umstritten. Rechtswissenschaftlich stellte sich die Frage, ob § 1371, der dem deutschen Familienrecht entstammt, seinem Zweck nach (auch) erbrechtlicher Natur sei oder eine rein familienrechtliche Lösung.

Die Folgen der Kehrtwende in der Rechtsprechung sind erheblich! In dem Fall, der dem OLG Düsseldorf zugrunde lag, handelte es sich um den überlebenden Ehegatten und zwei Kinder. Das italienische Erbrecht sieht in diesem Fall eine Erbquote von je 1/3 vor, Art. 581 2. Alt. codice civile. Durch den güterrechtlichen Zuschlag erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten auf 7/12! Entsprechend mindert sich die Quote der beiden Kinder auf jeweils 5/24. Damit liegt die Erbquote des Ehegatten sogar im 1/12 höher als in einem vergleichbaren Fall nach deutschem Erbrecht.

Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Aufgrund der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aber zu erwarten, dass sich die Rechtsprechungsänderung durchsetzen wird.

Hinzuweisen ist, dass güterrechtliche Ausgleichsansprüche, und um eine solche handelt es sich ja nach der Logik des Bundesgerichtshofs, innerhalb von drei Jahren verjähren. Seit 2009 greift für den Verjährungsbeginn die Regelverjährung.


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