Ewiger Widerruf bleibt einsetzbar

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Seit 21.06.2016 wurde das „ewige“ Widerrufsrecht für Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2002 und dem 11. Juni 2010 aufgenommen worden sind, durch eine für Kreditinstitute bedeutsame Gesetzesänderung abgeschafft. Diese wurde, wohl auf das Drängen der Bankenlobby hin, von der großen Koalition abgesegnet. Diese erhoffen sich durch die Gesetzesänderung vor allem mehr Rechtssicherheit. Dies liegt daran, dass nach altem Recht, Verbraucherkreditverträge, die eine falsche Widerrufsbelehrung enthalten, „ewig“ widerrufbar sind. Das heißt, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, noch viele Jahre nach Abschluss ihres Kreditvertrages den Widerruf auszuüben. Die im Normalfall geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt in diesem Fall nie an zu laufen. Von der Gesetzesänderung ausgenommen sind jedoch jene Verträge, die Ab dem 11. Juni 2010 bis März 2016 geschlossen wurden. Verträge, die innerhalb diesem Zeitraum geschlossen worden sind, und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, sind demnach „ewig“ widerrufbar, und unterfallen nicht der neuerdings geltenden absoluten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.

Widerrufsjoker als rechtlicher Vorteil

Doch warum sollte der Verbraucher seinen bereits bewährten Altdarlehensvertrag widerrufen? Das liegt ganz einfach daran, dass Verbraucher durch den Widerruf und der dadurch erfolgenden Umschuldung Geldbeträge im fünfstelligen Bereich sparen könnten. Denn ein Widerruf ermöglicht es den Verbrauchern, auf unkomplizierte Weise aus ihrem alten Kredit auszusteigen und auf einen aufgrund der aktuell historisch niedrigen Zinsen deutlich günstigeren Kredit umzusteigen. Die bislang erhaltenen Zinsen sowie die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gezahlten Raten muss das betroffene Kreditinstitut den Kreditnehmern auszahlen. Außerdem wird die bei einer Kündigung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Fall eines Widerrufs nicht fällig. Diese stellt im Fall einer Kündigung eine Art „Schadensersatz“ dar und führt aufgrund der Höhe des Betrags meistens zu einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Umschuldung.

Deutlichkeitsgebot wird seitens der Banken häufig ignoriert

Nach Ansicht zahlreicher Experten sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2010 und 2016 worden benutzt worden sind, fehlerhaft. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Kreditinstitute teilweise einiges an Zeit benötigt haben, um die seit Juni 2010 bestehenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung umzusetzen. Verstoßen die Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, so sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach diesem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a. F. ergebenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und präzise über ihr Widerrufsrecht zu belehren. In der Vergangenheit hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt.

Banken, die diesen oder ähnliche Fehler gemacht haben

  • DKB ( Deutsche Kreditbank AG)
  • Sparkassenverlag
  • ING DiBa
  • Raiffeisenbank
  • Commerzbank

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