Exhibitionistische Handlungen – effektive Strafverteidigung bei § 183 StGB

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Ermittlungsverfahren wegen § 183 StGB, also wegen des Tatvorwurfs einer exhibitionistischen Handlung, gehören zu den Sexualstrafverfahren. Dem Strafverteidiger im Sexualstrafrecht steht bei entsprechender Fachkenntnis ein breites Instrumentarium an strafprozessualen Verteidigungsmitteln zur Verfügung, welche für eine effektive Strafverteidigung genutzt werden können. Eine Besonderheit im Sexualstrafrecht - und so auch bei der Strafverteidigung wegen § 183 StGB - besteht darin, dass häufig bereits der Tatvorwurf für sich genommen - unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht - eine stigmatisierende Wirkung hat. Neben der eigentlichen Bestrafung drohen teilweise auch Auswirkungen im familiären bzw. sozialen Bereich. Absolute Diskretion bei der Strafverteidigung wegen § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) ist daher Grundvoraussetzung.

Nachfolgend einige FAQs aus der bundesweiten Strafverteidigungspraxis bei exhibitionistischen Handlungen im Sinne des § 183 StGB:

1. Exhibitionistische Handlungen - was droht nach dem Gesetz?

Der § 183 Abs. 1 StGB bestimmt:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

2. Was versteht man genau unter exhibitionistischen Handlungen?

Unter exhibitionistischen Handlungen im Sinne des § 183 StGB versteht man Entblößungshandlungen mit sexueller Motivation. Hinzukommen muss zur Tatbestandsverwirklichung die „Belästigung" einer anderen Person. Hieran kann es im Einzelfall fehlen, wenn die Person die sexuelle Bedeutung der Handlung nicht erkennt oder in diese einwilligt.

Der im Rahmen der Sexualstrafverteidigung häufigste Fall ist hierbei die Entblößungshandlung durch Vorzeigen und Manipulation des männlichen Geschlechtsteils.

3. Wann wird der Tatvorwurf des § 183 StGB verfolgt?

In § 183 Abs. 2 StGB ist geregelt, dass die Tat „nur auf Antrag" verfolgt wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten - häufig ist dies der Fall.

4. Weshalb werden exhibitionistische Handlungen mit Nachdruck verfolgt?

Exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 183 StGB zählen zum 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und damit zu den Sexualstraftaten. Neben dem Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, dass Exhibitionismus im Sinne des § 183 StGB nach wissenschaftlicher Auffassung eine Vorstufe für gravierendere Straftaten zu einem späteren Zeitpunkt sein kann (vgl. Nedophil, Forensische Psychiatrie, S. 138 f.). Daneben herrscht bei vielen Staatsanwaltschaften die Einschätzung vor, dass exhibitionistische Handlungen in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung im Sinne des ICD-10, F65.2 stehen können und damit auch die Gefahr von Wiederholungen existent ist.

5. Exhibitionistische Handlungen - was sind die ersten Handlungsschritte nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 183 StGB?

Der Beschuldigte eines Strafverfahrens wegen § 183 StGB erlangt zumeist durch Übersendung einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens. Teilweise wird er auch auf frischer Tat angetroffen und hierbei der Tatvorwurf durch die Polizeibeamten eröffnet.

Sinnvoll für eine effektive und diskrete Strafverteidigung im Sinne des § 183 StGB ist es, so rasch als möglich einen im Sexualstrafrecht qualifizierten Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. Aus seiner Erfahrung in der bundesweiten Strafverteidigung im Sexualstrafrecht rät der Autor dringend davon ab, ohne entsprechende Rechtsberatung eine „Aussage ins Blaue" zu machen. Bei Sexualstraftaten verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß! Die falsche Verteidigungsstrategie kann im Sexualstrafrecht weitreichende Folgen haben.

Der Strafverteidiger kann umfassende Akteneinsicht beantragen, die Rechtmäßigkeit der bereits getroffenen Maßnahmen überprüfen, den Inhalt der Ermittlungsakte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeitskriterien von Zeugenaussagen auswerten, mit dem Mandanten die optimale Verteidigungsstrategie festlegen und eine frühzeitige Weichenstellung im Interesse des Beschuldigten vornehmen.

Sofern der Tatvorwurf unzutreffend ist, liegt eine Zielsetzung in der Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts bereits im Ermittlungsverfahren - und ohne belastende Hauptverhandlung. Wurde der Tatvorwurf des § 183 StGB hingegen in nachweisbarer Form zutreffend erhoben geht es darum, „Schadensbegrenzung" zu betreiben. Abhängig von den konkreten Einzelfallumständen und der gewählten Verteidigungsstrategie kann etwa bei einem Erstverstoß eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Geldauflage oder eine Regelung im Strafbefehlsverfahren („schriftliches Verfahren") in Betracht kommen. Im optimalen Fall wird damit dem Beschuldigten nicht nur eine öffentliche Hauptverhandlung, sondern auch mitunter auch eine Vorstrafe erspart.

Der Autor steht bundesweit für Rückfragen zur Verfügung.


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