Existenzschutzversicherung der HUK Coburg und Berufsunfähigkeit

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren, wie Sie Ansprüche aus einer Existenzschutzversicherung durchsetzen.

Hierbei stellt sich zunächst die Frage, welchen Inhalt die Existenzschutz Versicherung überhaupt hat.

Dieser wird beschrieben in dem Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen.

In diesem Fall habe ich Versicherungsbedingungen der HUK Coburg zu Grunde gelegt.

Danach heißt es, dass bestimmte Grundfähigkeiten versichert sind.

Was das mit Existenzschutz zu tun hat ist allerdings fraglich.

Hierzu ein Beispiel aus den Versicherungsbedingungen:

Gebrauch einer Hand

Ein Verlust der Grundfähigkeit Gebrauch einer Hand liegt vor, wenn die Person mit der linken oder mit der rechten Hand zu folgendem nicht fähig ist:

Eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schließen und wieder zu öffnen

oder

eine 5 mm Schraube mit dem Schraubendreher in ein gedübeltes Loch zu schrauben und zu lösen.

Zu derartigen Versicherungsbedingungen heißt es in der Rechtsprechung:

Versicherungsbedingungen müssen transparent sein, d.h. für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich.

Es stellt sich insoweit zunächst die Frage:

Was ist das für eine Schraube?

Nach dem Besuch eines Baumarkts weiß man, dass eine Schraube immer durch mindestens zwei Maße definiert ist, nämlich den Durchmesser und die Länge.

Schon dieses ergibt sich aus der Formulierung nicht.

Es ist nicht klar, ob es sich um den Durchmesser oder die Länge handeln soll.

Wenn man unterstellen wollte, dass es sich um den Durchmesser handelt, ist allerdings völlig ungeklärt, wie lang die betreffende Schraube sein soll.

Schrauben im Heimgebrauch sind vielleicht 2 oder 3 cm lang

Schrauben im Profigebrauch, beispielsweise bei Dachdecker oder in der Industrie sind häufig auch 15-25 cm lang.

Dieser Unterschied ist gewaltig, wenn es darum geht, dass hierdurch definiert wird, ob die betreffende Grundfähigkeit noch besteht oder nicht.

Von dieser Frage kann abhängen, ob eine Versicherungsleistung über vielleicht 100.000 € erbracht wird oder auch nicht.

Ein weiteres Beispiel:

Knieen und Bücken

Ein Verlust der Grundfähigkeit Knien und Bücken liegt vor, wenn die Person weder durch Bücken noch durch Niederknien fähig ist, mit dem Finger den Boden zu berühren, um sich dann wieder aus eigener Kraft aufzurichten.

Was muss man sich darunter vorstellen?

Angenommen, der Versicherungsnehmer kniet sich bei der gutachterlichen Untersuchung und kommt aus den Beinen nicht mehr hoch.

Könnte dann der Gutachter sagen, „neben ihnen ist eine Tischplatte, stützen sie sich doch dort auf, dann richten Sie sich ja aus eigener Kraft auf“?

Auch diese Frage ist völlig ungeklärt, weil es in der Versicherungsbedingungen lediglich heißt „aus eigener Kraft“ und nicht angegeben wird, ob es sich allein um die Beinkraft handeln muss.

Ein weiteres Beispiel:

Gehen oder Treppensteigen

Ein Verlust der Grundfähigkeit gehen oder Treppensteigen liegt vor, wenn folgendes selbstständig nicht mehr möglich ist: 

Ohne eine Pause von mehr als 1 Minute

eine Strecke von 400 m über einen ebenen und festen Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen.

Was ist jedoch mit Pausen von weniger als 1 Minute?

Besteht kein Versicherungsschutz, wenn es möglich ist die Strecke so zurückzulegen, dass nach jedem Schritt beispielsweise eine Pause von 30 Sekunden gemacht wird?

Eine Pause von 1 Minute wurde dann jedenfalls nicht eingelegt.

Diese und weitere Fragen drängen sich aus den Versicherungsbedingungen sofort auf.

Überlassen Sie die Auslegung des Vertragswerks im Leistungsfall nicht allein dem Versicherer.

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum

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