Facebook hat gesperrten Business Account auf Instagram nach gerichtlichem Vorgehen wieder freigegeben.

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Auf den sozialen Medien wie facebook oder Instagram Präsenz zu zeigen ist für viele Unternehmer oder Selbstständige eine effektive Möglichkeit, sich abseits der eigenen Homepage darzustellen und die angebotenen Dienstleistungen zu bewerben.

Mehr als ärgerlich ist es daher, wenn ohne ersichtlichen Grund der eigene Account gesperrt wird. So geschehen einem Anwaltskollegen, dessen Instagram Account ohne Vorankündigung wegen angeblicher Verstöße der Nutzungsbedingungen nicht mehr zugänglich war.

Instagram ist kein rechtsfreier Raum und bei massiven Verstößen gegen die Community Richtlinien, darf und muss Instagram den Account sperren. Nach welchen Kriterien der Mutterkonzern facebook hierbei vorgeht ist wenig transparent und vielfach nicht nachvollziehbar. So kommt es immer wieder vor, dass Konten auch grundlos gesperrt werden.

Eine Sperrung ohne Angabe der Gründe ist unzulässig. 

Als erstes kann und sollte man Einspruch gegen die Sperrung einlegen und den Versuch starten, über den Support eine Freigabe des Accounts zu erreichen. Facebook muss offenlegen, welcher Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zur Sperrung geführt hat. Vielfach reagiert facebook jedoch gar nicht auf die zahlreichen Kontakte und Schreiben. Der Betroffene bleibt weiter im Unklaren darüber, warum sein Account gesperrt wurde.

Dem Anwaltskollegen ging es nicht anders. Außer nichtssagenden Standardmails bekam er keine Rückmeldung, so dass nur der Weg vor Gericht übrigblieb. Vor dem Landgericht Würzburg wurde von unserer Kanzlei eine Einstweilige Verfügung gegen facebook beantragt mit dem Ziel, die Sperrung des Accounts zu unterlassen.

Nach Zustellung der Antragsschrift an facebook wurde der Instagram Account wieder freigegeben. 

Facebook hat den Account freigegeben, obwohl in der Sache noch keine Entscheidung des Gerichts vorlag. Facebook hatte damit eingeräumt, dass die Sperrung grundlos und somit rechtswidrig war.

Man kann sich juristisch gegen facebook wehren! 

Bei einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung gegen facebook ist rechtlich einiges zu beachten. Facebook hat seinen Geschäftssitz für Europa in Irland. Damit spielen europarechtliche Zuständigkeitsfragen eine Rolle, also welches Gericht ist international zuständig. 

Wird der facebook oder Instagram Account privat genutzt, dann gilt der Nutzer als Verbraucher und dadurch nach EU-Recht der Verbrauchergerichtsstand. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Nutzers, also das Gericht am deutschen Wohnort. In den Vertragsbedingungen von facebook ist dies ebenso geregelt. Ist hingegen ein Business Account Gegenstand einer Klage und der Nutzer kein Verbraucher, dann sehen die Vertragsbedingungen vor, dass der Gerichtsstand Irland ist und sich Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag nach irischem Recht richten. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach europäischem Recht, aber auch nach deutschem Recht zulässig und grundsätzlich wirksam.

Wird ein Antrag oder eine Klage vor einem deutschen Gericht gegen facebook erhoben, dann muss der Antrag oder die Klage an facebook dennoch in Irland zugestellt werden, da dort facebook seinen Sitz hat. Gerichtlich geklärt ist, dass „facebook Deutsch versteht“, so dass es keiner Übersetzung der Antragsschrift ins Englische bedarf, die schon mal einige tausend Euro teuer sein kann. Facebook kann also die Zustellung einer Klage nicht verweigern, weil sie nicht in Englisch abgefasst ist.

Facebook ist bereits in mehreren Verfahren vor deutschen Gerichten unterlegen. Im Wege von einstweiligen Verfügungen wurde facebook verpflichtet, die Sperrung von Accounts zu unterlassen.

So hat das Landgericht München II in seiner Entscheidung vom 16.12.2020, Az: 11 O 5166/20, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin den Sperrgrund nicht dargelegt hatte, obwohl sie dazu vorgerichtlich aufgefordert wurde. Ist kein Sperrgrund ersichtlich und die Sperrung von facebook auch nicht begründet worden, so ist die Sperrung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Landgericht Bielefeld hat in einer aktuelleren Entscheidung vom 30.03.2021, Az: 5 O 63/21, ebenso klar geurteilt, dass facebook schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt und daraus der Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account folgt.

Facebook hatte in unserem Fall kein Interesse, ein erneutes negatives Urteil gegen sich ergehen zu lassen und hat sofort auf den eingereichten Antrag hin den Account freigegeben. Das Ziel des Anwaltskollegen, seinen bisherigen Instagram Account wieder für die Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit nutzen zu können, konnte erfolgreich gegenüber facebook umgesetzt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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