Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten: Arbeitsgericht Berlin entscheidet über Beginn der Kündigungserklärungsfrist

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- Urteil des ArbG Berlin vom 01.11.2017; Aktenzeichen: 24 Ca 4261/17 -

In einem dem Urteil zugrundeliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines Radsporttrainers am Olympiastützpunkt Berlin fristlos gekündigt, weil er mit einer versteckten Kamera minderjährige Sportlerinnen in ihrer Umkleidekabine gefilmt hatte. Das Arbeitsgericht Berlin entschied nun, dass die Kündigung wirksam ist. Das Verhalten des Klägers stelle einen so erheblichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Beklagten dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

Den Einwand des Klägers, der Beklagte habe die – für eine außerordentliche Kündigung geltende – zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, weist das Arbeitsgericht zurück. Fristbeginn ist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis müsse zuverlässig und möglichst vollständig sein. Hierfür habe es nicht ausgereicht, dass sich für den Beklagten aus Zeitungsberichten Anhaltspunkte für einen kündigungsrelevanten Sachverhalt ergaben. Aufgrund der Berichterstattung sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Fakten zu überprüfen und zu bewerten. Dies sei erst mit Gewährung der mehrfach beantragten und erbetenen Akteneinsicht möglich gewesen. Erst mit diesem Zeitpunkt habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen.


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