Fälligkeit, Stundung, Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Zahlungsverjährung, Verzinsung etc.: Wer blickt da noch durch?

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1. Einführung:

Die Welt des Steuerrechts ist komplex und geprägt von einer Vielzahl spezifischer Begrifflichkeiten, die für das Verständnis und die korrekte Anwendung steuerlicher Regelungen unerlässlich sind. 

Zu diesen Begriffen gehören unter anderem Fälligkeit, Stundung, Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Zahlungsverjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge und Sicherheitsleistungen. Jeder dieser Termini spielt eine spezifische Rolle im Rahmen der steuerlichen Verpflichtungen und Rechte von Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Sie bilden das Fundament für das Verständnis, wie Steuern erhoben, verwaltet und gegebenenfalls angepasst werden.

Diese Begriffe sind nicht nur für Steuerexperten von Bedeutung, sondern auch für jeden Steuerzahler, da sie direkte Auswirkungen auf die finanziellen Verpflichtungen und Möglichkeiten im Umgang mit dem Finanzamt haben.

Grund genug, um auf die vorgenannten Begrifflichkeiten nachfolgend näher einzugehen.


2. Die einzelnen Begrifflichkeiten im Detail

  1. Fälligkeit: Die Fälligkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem eine Steuerzahlung fällig wird. Nach § 220 AO wird die Fälligkeit einer Steuer durch das Gesetz oder durch Verwaltungsakt bestimmt. Ist ein Fälligkeitstermin festgesetzt, muss der Steuerpflichtige bis zu diesem Datum die Zahlung leisten. Die Fälligkeit ist entscheidend für die Einhaltung von Zahlungsfristen und die Vermeidung von Säumniszuschlägen. Versäumt der Steuerpflichtige diesen Termin, können weitere rechtliche Folgen wie Mahnverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
  2. Stundung: Eine Stundung nach § 222 AO ermöglicht es, die Fälligkeit einer Steuerzahlung temporär hinauszuzögern. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und wird in der Regel nur gewährt, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde und der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Für die Dauer der Stundung werden in der Regel Zinsen erhoben. Die Stundung ist keine Steuerbefreiung, sondern lediglich eine zeitliche Verschiebung der Zahlungspflicht. Sie muss beantragt und begründet werden und kann unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden.
  3. Zahlung: Die Zahlung im Sinne der §§ 224 ff. AO bezieht sich auf die Erfüllung der Steuerschuld durch den Steuerpflichtigen. Eine Zahlung kann auf verschiedene Weise erfolgen, beispielsweise durch Überweisung, Barzahlung oder Einzugsermächtigung. Mit der Zahlung erlischt die Steuerschuld. Die Finanzbehörde hat die Pflicht, die Zahlung korrekt zu verbuchen und dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls eine Quittung auszustellen. Verspätete Zahlungen können zu Säumniszuschlägen oder anderen rechtlichen Konsequenzen führen.
  4. Aufrechnung: Die Aufrechnung nach § 226 AO ermöglicht es der Finanzbehörde, eine bestehende Steuerforderung gegen eine Forderung des Steuerpflichtigen an den Fiskus aufzurechnen. Voraussetzung ist, dass beide Forderungen fällig und gleichartig sind. Durch die Aufrechnung erlöschen die gegenseitigen Forderungen insoweit, als sie sich decken. Die Aufrechnung ist ein Instrument zur Vereinfachung des Forderungsausgleichs und kann ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen. Sie dient der effizienten Verwaltung von Steuerforderungen und -guthaben.
  5. Erlass: Ein Erlass nach § 227 AO bedeutet, dass die Finanzbehörde ganz oder teilweise auf die Einziehung einer Steuer verzichtet. Ein Erlass kann aus Billigkeitsgründen gewährt werden, etwa bei unbilliger Härte für den Steuerpflichtigen. Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und wird in der Regel nur in Ausnahmefällen gewährt. Der Antrag auf Erlass muss begründet werden, und die Entscheidung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Erlass kann auch an Bedingungen geknüpft sein.
  6. ZahlungsverjährungDie Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO bezieht sich auf den Zeitraum, in dem die Finanzbehörde eine Steuerforderung geltend machen kann. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Steuer nicht mehr erhoben werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und beträgt in der Regel vier Jahre. Bestimmte Umstände, wie eine Stundung oder ein Einspruchsverfahren, können die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
  7. Verzinsung: Die Verzinsung nach §§ 233 ff. AO betrifft die Zinsen, die auf Steuerforderungen und Steuervergütungen erhoben werden. Zinsen werden beispielsweise bei verspäteten Zahlungen, Stundungen oder rückwirkenden Steuerfestsetzungen berechnet. Die Zinssätze und Berechnungsmethoden sind gesetzlich festgelegt. Zinsen dienen als Ausgleich für den Zeitraum, in dem der Fiskus auf die Steuerzahlung wartet oder der Steuerpflichtige ein Guthaben hat. Die Verzinsung soll einen gerechten Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde schaffen.
  8. Säumniszuschläge:Säumniszuschläge nach § 240 AO werden erhoben, wenn der Steuerpflichtige eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. Sie sind eine Art Strafgebühr für verspätete Zahlungen und sollen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Die Höhe des Säumniszuschlags ist gesetzlich festgelegt und berechnet sich pro Monat der Säumnis. Säumniszuschläge sind unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen und werden zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld erhoben. Sie können unter bestimmten Umständen erlassen werden, wenn die Verspätung entschuldbar ist.
  9. Sicherheitsleistungen:Sicherheitsleistungen gemäß § 241 ff. AO können von der Finanzbehörde gefordert werden, um die Erfüllung von Steuerforderungen zu sichern. Sie kommen insbesondere dann zum Einsatz, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Steuerpflichtigen bestehen. Sicherheitsleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden, beispielsweise durch Bürgschaften, Pfandrechte oder Hinterlegung von Geld. 


3. Fazit

Die Kenntnis und das Verständnis der verschiedenen steuerlichen Begrifflichkeiten sind entscheidend für eine effektive Navigation im Steuerrecht. Jeder Begriff, von der Fälligkeit einer Steuer über Möglichkeiten der Stundung bis hin zu Säumniszuschlägen, hat spezifische Implikationen für die Steuerpflichtigen. 

Während einige Begriffe wie die Stundung und der Erlass Möglichkeiten bieten, die Steuerlast unter bestimmten Umständen zu mildern, dienen andere wie Säumniszuschläge und Verzinsung dazu, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten und einen gerechten Ausgleich für Verzögerungen zu schaffen. 

Die Kenntnis dieser Begriffe ermöglicht es Steuerpflichtigen, ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen und informierte Entscheidungen im Umgang mit ihren steuerlichen Angelegenheiten zu treffen. Insgesamt tragen diese Begriffe zur Strukturierung und zum Verständnis des Steuersystems bei und sind somit unverzichtbar für jeden, der sich mit steuerlichen Fragen auseinandersetzt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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