Stundung der Erbschaftsteuer bei geerbter Immobilie

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Wer die Erbschaftsteuer nicht auf Anhieb zahlen kann, dem kann ein Antrag auf deren Stundung helfen. Damit lässt sich insbesondere der zwangsweise Verkauf einer geerbten Immobilie verhindern. Denn statt sofort kann man die gestundete Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zahlen. Und beim Erwerb von Todes wegen fallen dafür anders als bei einer Schenkung zu Lebzeiten nicht einmal Zinsen an.

Kein Zwang zum Hausverkauf

Häufig besteht eine Erbschaft nicht aus Geld oder Wertpapieren, die sich schnell veräußern lassen, um die fällig werdende Erbschaftsteuer zu zahlen. Stattdessen beinhaltet das Erbe oft eine Immobilie und sonst nicht viel mehr. Müssten der oder die Erben diese nun wegen der Erbschaftsteuerforderung zwangsweise verkaufen, schwächt das nicht nur ihre Verhandlungsposition. Auch mit Blick auf einen funktionierenden Wohnungsmarkt wäre das nachteilig. Deshalb sieht Absatz 3 des § 28 Erbschaftsteuergesetz eine Stundungsmöglichkeit vor.

Nur 20.000 Euro Freibetrag

Die Stundung ist gerade für Erben hilfreich, die erbschaftsteuerrechtlich betrachtet mit der verstorbenen Person nicht nahe verwandt waren oder ihr nahestanden. Das sind vor allem der unverheiratete Partner, Schwester, Bruder, Nichte, Neffe, Schwiegertochter, Schwiegersohn oder bloße Freunde der verstorbenen Person.

Anders als für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Verstorbenen gilt für sie einerseits keine Steuerbefreiung, auch wenn sie das Familienheim selbst zehn Jahre lang weiter bewohnen. Und auch der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ist mit 20.000 Euro sehr niedrig. Selbst bei einer nicht besonders wertvollen Immobilie ist dieser Betrag schnell überschritten und es fällt Erbschaftsteuer an. Diese ist obendrein höher, da dem Erben weniger nahestehende Personen einer höheren Erbschaftsteuerklasse unterliegen.

Begünstigte Immobilien

Die Stundung ist möglich für das Erbe eines vermieteten oder bislang vom Erblasser und anschließend von dessen Erben selbst genutzten Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder Wohneigentums. Die Immobilie muss sich in einem Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befinden. Wer die geerbte Immobilie selbst nutzt, muss wissen, dass die Stundung nur so lange erfolgt, solange die Selbstnutzung gegeben ist. Dasselbe gilt für den Fall einer Veräußerung. Ist der Verkauf zudem schon vorher geplant, kann das einer Stundung entgegenstehen. Schließlich dient diese dazu, die Veräußerung zu verhindern.

Keine andere Zahlungsmöglichkeit

Die Stundung ist nicht möglich, wenn der Erbe die Erbschaftsteuer aus eigenem Vermögen bzw. weiterem ererbten Vermögen aufbringen kann. Auch eine mögliche Kreditaufnahme kann einer Stundung entgegenstehen. Bekommt der Erbe keinen Kredit, weil er z. B. nicht kreditwürdig ist, muss er das nachweisen. Außen vor ist jedoch die Pflicht zur Veräußerung der Immobilie. Diese soll durch die Stundung gerade vermieden werden.

Stundung nur auf Antrag

Die Stundung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Stundung vor, ist diese jedoch zu gewähren, denn es handelt sich um einen Anspruch und keine Ermessensentscheidung. Am besten begleitet Sie dabei ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt.


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