Fahrerlaubnisentzug aufgrund wiederholter Parkverstöße

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall: Ein Autofahrer, Inhaber einer seit 1995 bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse 3, stand im Fokus des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, nachdem binnen eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen ihn eingeleitet wurden, darunter 159 wegen Parkverstößen. Nachdem der Fahrer angehört worden war, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis aufgrund einer fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Der Fahrer reichte Klage ein und argumentierte, dass die Verstöße von anderen Personen begangen worden seien, die seine Fahrzeuge genutzt hatten. Er habe bewusst von Rechtsmitteln abgesehen, um der Behörde keine Mehrarbeit zu verursachen, und schlug stattdessen eine Fahrtenbuchauflage vor. Zudem betonte er, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.

Urteil: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen den Fahrer. Es führte aus, dass, obwohl Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Bagatellbereich liegen, normalerweise bei der Beurteilung der Fahreignung unberücksichtigt bleiben, die enorme Anzahl an Verstößen, die fast ausschließlich im Wohngebiet des Fahrers stattfanden, erhebliche Zweifel an seiner Eignung aufwerfen. Es sei unerheblich, ob möglicherweise andere Familienmitglieder die Verstöße begangen hätten. Wer zahlreiche Bußgeldbescheide erhält und nichts gegen die wiederholten Verstöße unternimmt, weise charakterliche Mängel auf, die ihn als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer kennzeichnen. Das Gericht hielt fest, dass die Notwendigkeit des Führerscheinentzugs gegeben war, unabhängig von der beruflichen Abhängigkeit des Betroffenen vom Führerschein.

Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Datum: 28. Oktober 2022
Aktenzeichen: 4 K 456/21

Als Experte für Straf-, Verkehrs- und Versicherungsrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Entzug der Fahrerlaubnis und andere verkehrsrechtliche Angelegenheiten gerne zur Verfügung.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M.

Beiträge zum Thema