Fahrlässige Körperverletzung - Welche Strafen drohen und wie kann ein Anwalt helfen?

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Berlin: Im Rahmen von Verkehrsunfällen kommt es regelmäßig zu Personenschäden. Selbst bei geringen Geschwindigkeiten klagen die betroffenen Verkehrsteilnehmer häufig über Beschwerden. Kleinere Schürfwunden, Kopfschmerzen und Verletzungen im Nackenbereich werden häufig als Folge des Verkehrsunfalls angegeben. Die Verletzungen sind meist schwer zu diagnostizieren. Für den Unfallverursacher hat die Angabe von Unfallverletzungen jedoch weitreichende Folgen. Es droht ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der Fall zur fahrlässigen Körperverletzung:

Frau Katrin M. befuhr mit ihrem Pkw an einem Montagnachmittag die Steglitzer Schloßstraße in Berlin. Sie näherte sich einer vielbefahrenen Kreuzung als die Ampelschaltung von grün auf gelb wechselte. Frau M. fuhr zügig über die Ampel, um die Kreuzung zu überqueren. Dabei kam ihr ein Motorrad als Linksabbieger aus entgegenkommender Richtung entgegen. Die beiden Fahrzeuge kollidierten. Der Fahrer des Motorrades gab an, sich durch den Aufprall Knieschürfungen zugezogen zu haben. Wenig später erhält Frau M. ein Schreiben von der Verkehrsunfallbereitschaft der Berliner Polizei. Gegen sie wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt, heißt es in dem Schreiben. Frau M. ist nicht vorbestraft und hat auch keine Punkte in Flensburg.

Wann mache ich mich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar?

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

So hat es der Gesetzgeber in § 229 Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen. Die Körperverletzung setzt eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung beim Opfer voraus. Außerdem erfordert der Tatbestand fahrlässiges Handeln. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflicht muss zudem für die Körperverletzung ursächlich sein.

Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?

Fahrlässige Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt. Zur Strafverfolgung bedarf es daher eines Strafantrags, § 230 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser ist von der verletzten Person innerhalb von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt, wenn der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt. Daneben kann jedoch auch die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen und die Ermittlungen einleiten. Das besondere öffentliche Interesse besteht regelmäßig bei Vorstrafen des Beschuldigten, bei vorangegangenem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie bei erheblichen Tatfolgen für den Verletzten.

Mit welchen Strafen muss bei fahrlässiger Körperverletzung gerechnet werden und wie kann ein Anwalt helfen?

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Ersttätern ist üblicherweise mit einer Geldstrafe zu rechnen. Im besten Fall wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Unter Umständen kann jedoch eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 f. Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen und Weisungen erzielt werden. In diesem Fall wird von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen. Aussichten auf eine Einstellung des Verfahrens gibt es, wenn der Unfallverursacher sein Bedauern gegenüber der geschädigten Person zum Ausdruck gebracht hat, nicht vorbestraft ist, während der Autofahrt nicht alkoholisiert war, keine Punkte im Flensburger Fahreignungsregister vorzuweisen hat und der Grad der Verletzung nicht allzu schwer ist. Ein schneller Eintritt in die Schadensregulierung wirkt sich ebenfalls positiv aus. Außerdem darf gegen den Unfallverursacher in der Vergangenheit nicht schon einmal ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt worden sein. Ein Anwalt leistet hier wertvolle Unterstützung.

Kommt meine Rechtsschutzversicherung für die Rechtsanwaltsvergütung beim Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung auf?

Üblicherweise zahlt die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten, Auslagen und etwaig notwendige Sachverständigenkosten.

Der Autor Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Berlin Steglitz-Zehlendorf.


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