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Fahrtenbuchauflage bei einem Leasing-Kfz - wer ist Halter?

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Konnte der für einen im fließenden Verkehr begangenen Verstoß Verantwortliche nicht so rechtzeitig ermittelt werden, dass gegen ihn noch ein Bußgeldbescheid verhängt werden konnte, droht dem Halter die Auferlegung eines Fahrtenbuches gemäß § 31 Buchst. a StVZO.

In verschiedenen Konstellationen kann die Halterbestimmung aber Probleme bereiten.

So hat nunmehr das OVG Nordrhein-Westfalen (12.6.14, 8 B 110/14) entschieden, Halter eines Leasingfahrzeugs sei bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.

Im vorliegenden Fall war eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 Buchst. a StVZO gegen die Leasinggeberin angeordnet worden. Nach Auffassung des OVG war das nicht zulässig. Denn auch für den Halterbegriff hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage gelten die zu § 7 StVG – http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html – entwickelten Grundsätze.

Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Deshalb sei der Leasinggeber i.d.R. nicht der Halter eines Kraftfahrzeugs.


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