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Fahrverbot wegen Handytelefonat im Auto

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Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.10.2013 entschieden (Az.: 3 RBs 256/13, BeckRS 2013, 20362) entscheiden, dass bei besonderen Umständen auch ein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn mit dem Handy am Ohr im Auto telefoniert wird. Diese OWi ist noch immer sehr stark verbreitet heute und wird immer stärker geahndet. Was war passiert?

Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw und benutze während der Fahrt ein Handy, an das rechte Ohr haltend.  Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom AG mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das AG zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, davon drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Das OLG Hamm musste sich in der zweiten Instanz mit dem Fall beschäftigen und hat u. a. das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Allein eine Geldbuße reicht nach der Begründung des OLG nicht mehr aus. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur circa fünf Monate vor der zu ahndenden Tat. Die negative Vorgeschichte  hat also hier ganz stark die Entscheidung beeinflusst und zu dem Fahrverbot geführt.


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