Fahrzeug-Leasing im Abgasskandal

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Wer einen von Abgasmanipulationen betroffenen Diesel least, ist in einer schwierigen Ausgangslage. Doch obwohl die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, stehen auch dem Leasingnehmer umfassende Rechte zu. Der Verkäufer muss mindestens Nachbessern und unter Umständen kommt sogar ein sofortiger Rücktritt in Frage.

Seit im September 2015 die US-Aufsichtsbehörde, die von VW genutzte Abgasmanipulationssoftware publik machte, gibt es kaum ein Thema mit dem sich die Gerichte mehr beschäftigt haben, als den VW-Skandal. In den allermeisten Fällen waren es enttäuschte Käufer, die VW verklagten. Doch es gibt auch kompliziertere Verstrickungen als ein Kaufvertrag zwischen zwei Parteien. Dies ist etwa bei Leasingverträgen der Fall, wo meist drei Parteien untereinander Verpflichtungen eingehen. Deswegen soll es hier nun einen kleinen Überblick über die Ansprüche, die ein Leasingnehmer geltend machen kann, geben.

Die Ausgangssituation beim Leasing

Üblicherweise sucht sich ein Verbraucher den gewünschten Neuwagen bei einem Vertragshändler aus. Der Vertragshändler schließt dann mit dem Leasinggeber einen Kaufvertrag ab. Der Leasinggeber selbst ist eine Konzerntochter des Herstellerkonzerns. Der Leasinggeber schließt dann mit dem Verbraucher den Leasingvertrag und tritt alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag an den Verbraucher, der jetzt Leasingnehmer geworden ist, ab.

Bei einem Mangel muss sich der Leasingnehmer an den Vertragshändler wenden

Bei einem Sachmangel der Kaufsache kann sich der Leasingnehmer also nicht an den Leasinggeber wenden, sondern muss seine Forderungen gegenüber dem Vertragshändler, der die Sache verkauft hat, geltend machen.

Rechtsprechung sieht in Manipulationssoftware einen Sachmangel

Damit der Leasingnehmer solche Forderungen überhaupt erst geltend machen kann, muss ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorliegen. Die Rechtsprechung stellt für diesen bei einem Auto mit Abgasmanipulationssoftware auf § 434 Abs. 1 Nr.2 BGB ab. Demnach liegt ein Sachmangel dadurch vor, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand nur durch die Manipulationssoftware eingehalten werden. Dass Autos im alltäglichen Gebrauch grundsätzlich nicht die Abgaswerte einhalten, die sie auf dem Prüfstand erzielen ist unbeachtlich, da der Prüfstand dem Motor Anderes abverlangt, als der Alltag. Es kommt nur auf die Manipulation und nicht auf die Abweichung der Abgaswerte im Alltag von denen auf dem Prüfstand an.

Drohender Verlust der Zulassung stellt ebenfalls Sachmangel dar

Des Weiteren liegt ein Sachmangel dadurch vor, dass das Auto seine Zulässigkeit gemäß § 5 FZV verliert, wenn nicht ein Software-Update die Abgaswerte auf die gesetzlich vorgeschriebenen Werte reduziert.

Leasingnehmer müssen Vertragshändler wegen des Sachmangels rügen

Dem Leasingvertrag liegt meist ein Kaufvertrag zwischen Vertragshändler und Leasinggesellschaft zugrunde. Bei diesem handelt es sich um ein kaufmännisches Handelsgeschäft. Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, so muss der Käufer gemäß § 377 HGB den Verkäufer unverzüglich rügen. Da dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag abgetreten wurden, muss er anstelle des Leasinggebers dieser Rügeobliegenheit nachkommen und den Vertragshändler auf die mangelhafte Sache hinweisen.

Rüge muss unverzüglich erfolgen

Dies muss unverzüglich erfolgen, damit die Mängelgewährleistungsrechte auch bestehen bleiben. Nach dem LG Köln reicht es, wenn eine Rüge ungefähr eine Woche nach Kenntniserlangung erfolgt, wobei die Frist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Leasingnehmer haben grundsätzlich die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung

Hat der Leasingnehmer die Rüge unverzüglich erklärt, so hat er gemäß §§ 437 Nr.1, 439 BGB die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung der Ware. Viele würden dann eher die Lieferung eines neuen Autos, einer Nachbesserung vorziehen. Sie befürchten, dass die Leistung und der Verbrauch durch eine Nachbesserung in Form eines Updates leiden würden.

Vertragshändler kann Nachlieferung meist verweigern

Eine Nachlieferung kann der Verkäufer jedoch meist ablehnen. Eine Nachlieferung wird in den meisten Fällen unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB sein. Da ein Auto der gleichen Gattung wie des verkauften Autos den gleichen Sachmangel aufweisen dürfte, kommt nur die Nachlieferung eines Autos aus einer neueren Generation infrage. Diese unterscheidet sich von dem Vorgängermodell jedoch so deutlich, dass sie nicht mehr der gleichen Gattung angehört. Deswegen kann meist nur die Nachbesserung verlangt werden.

Nachbesserungsversuche sollten abgewartet werden

Wer sowieso nicht die Geduld hat, um auf eine Nachbesserung zu warten, kann auch den Rücktritt erklären. Es ist allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies ohne Fristsetzung erfolgen kann, oder ob der Leasingnehmer eine Frist setzen und Nachbesserungsversuche abwarten muss.

Da der Wortlaut des § 440 BGB jedoch grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche einräumt und die meisten Gerichte dem folgen, sollten Leasingnehmer sicherheitshalber dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Nachbesserungsversuche sind bei Ungewissheit des Erfolges unzumutbar

Es gibt jedoch Umstände unter denen die Fristsetzung durchaus entbehrlich sein kann. Dies ist der Fall, wenn eine Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 3 BGB nicht mehr zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach Ansicht des LG Stuttgart vor, wenn der Hersteller eine Nachbesserung nur aus reiner Kulanz anbietet und das Vorliegen eines Sachmangels in Frage stellt. Da in einem solchen Fall unklar ist, wer für Folgeschäden haftet, muss hier keine Frist gesetzt werden.

Wer monatelang im Unklaren gelassen wird, ob und wann ein mögliches Software-Update stattfindet, dem ist das Abwarten auf eine erfolgreiche Nachbesserung ebenfalls unzumutbar und kann deswegen, ohne eine Frist gesetzt zu haben, vom Vertrag zurücktreten. Die zumutbare Wartefrist wird hier vermutlich zwischen 6 und 12 Wochen liegen.

Abgasmanipulationssoftware stellt einen erheblichen Mangel dar

Da ein Rücktritt nur möglich ist, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, wurde vereinzelt darauf verwiesen, dass dies bei vom Abgasmanipulationssoftware betroffenen Autos der Fall sein könnte und ein Rücktritt deswegen ausgeschlossen ist. Es hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass aufgrund des erheblichen technischen Aufwandes, der langen Wartezeiten und den drohenden Fahrverboten ein solcher Mangel erheblich ist. Ein Rücktritt ist deswegen möglich.

Leasingnehmer kann nach Rücktritt vom Kaufvertrag auch vom Leasingvertrag zurücktreten

Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt die Rückabwicklung des Vertrages über die beiden ursprünglichen Vertragsparteien. Der Leasingnehmer kann dann auch vom Leasingvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zurücktreten. Der Leasingnehmer muss dem Leasinggeber gemäß § 346 BGB Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen.

Was sollten Leasingnehmer beachten?

Leasingnehmer sollten beachten, dass bei einer mangelhaften Sache dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden sollte. Möchte man jedoch unbedingt auf eine Fristsetzung verzichten, so sollte man sicherstellen, dass dies für einen nicht zum Nachteil wird und unbedingt anwaltlichen Rat einholen.

Außerdem sollte zeitnah eine Rüge gegenüber dem Verkäufer erfolgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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