Falscher Zeitungsbericht – Anspruch auf Berichtigung

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Falsche Berichterstattung in der Zeitung

Nicht selten kommt es vor, dass Personen in einem Zeitungsartikel erkennbar benannt oder abgelichtet sind. Gerade Promis müssen damit leben. Problematisch sind gerade solche Zeitungs-Veröffentlichungen, in denen die Persönlichkeitsrechte der benannten Person verletzt werden. Zumeist geht es dabei um Berichterstattungen, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Doch wie genau können sich Betroffene gegen falsche Zeitungsberichterstattungen wehren? Welche Ansprüche können Opfer falscher Zeitungsberichte geltend machen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um gegen einen Verlag vorzugehen und was für Hürden müssen im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung genommen werden?

Zunächst gibt es einige zivilrechtliche Ansprüche, die den Betroffenen zur Verfügung stehen. Besondere Bedeutung haben dabei die folgenden Ansprüche:

  • Gegendarstellung
  • Berichtigung
  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung

1. Der Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch ist in NRW in § 11 PresseG NRW geregelt und kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden. Ferner muss der Anspruchssteller persönlich, also individuell betroffen sein und er muss ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung haben. Dieses Interesse fehlt, wenn die Gegendarstellung lediglich Belanglosigkeiten der Ausgangsmitteilung betrifft, die keinen Bezug zu der Privat-oder Intimsphäre des Betroffenen aufweisen. Ferner muss die Gegendarstellung einen angemessenen Umfang haben, also nicht deutlich breiter gefasst sein als die Ausgangsmitteilung. Im Rahmen dessen genügt eine bloße Negation der Tatsachenbehauptungen, wobei unter Umständen auch nähere Erläuterungen zulässig sind, sofern sie zur Aufhebung der Betroffenheit erforderlich sind. Besonders zu beachten ist die Ausschlussfrist von drei Monaten. So muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausgangsmitteilung und Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs bestehen.

2. Anspruch auf Berichtigung

Des Weiteren besteht für den Betroffenen ein Berichtigungsanspruch aus § 1004 BGB analog, der als Widerruf oder Richtigstellung ausgestaltet sein kann. Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen von unwahren und ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, deren Vorliegen aufgrund einer erweiterten Darlegungslast vom Anspruchsverpflichteten zu beweisen ist. Außerdem muss die Berichtigung zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig, geeignet und erforderlich sein. Daraus ergibt sich, dass eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen stattzufinden hat. Auch im Rahmen dieses Anspruchs muss eine Aktualitätsgrenze gewahrt werden, sodass ein zeitlicher Zusammenhang von der unwahren Tatsachenbehauptung und Geltendmachung des Anspruchs bestehen muss.

Unterschiede zwischen Gegendarstellung und Berichtigung: Im Gegensatz zur Gegendarstellung wird die Berichtigung vom Herausgeber der Zeitung ausformuliert und veranlasst. Die Gegendarstellung wird hingegen durch den Betroffenen selbst formuliert. Beide haben ihre Berechtigung in presserechtlichen Auseinandersetzungen. Zudem sind beide Ansprüche auch übertragbar auf die Online-Sparten der jeweiligen Zeitungen.

3. Der Unterlassungsanspruch

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004, 823 BGB analog muss insbesondere eine Wiederholungs-oder Erstbegehungsgefahr bestehen für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. So kann bereits eine erstmalige Veröffentlichung eine Wiederholungsgefahr begründen. Zudem muss die Rechtsgutverletzung rechtwidrig sein. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs muss der Anspruchsverpflichtete die Wahrheit der ehrverletzenden Behauptung darlegen und beweisen nach § 186 StGB.

4. Schadensersatzanspruch

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verlangt vor allem das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Es muss also ein vermögensrechtlicher Nachteil beim Anspruchssteller zu verzeichnen sein. Als ersatzfähiger Schaden kommt unter anderem der entgangene Gewinn aus § 252 BGB in Betracht. Als entgangener Gewinn gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwarten gewesen wäre. Daneben können auch schadensmindernde Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wie etwa Kosten eines Schreibens, um den falschen Eindruck zu berichtigen oder entstandene Rechtsanwaltsgebühren. Insgesamt hat bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit aber eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden.

5. Geldentschädigungsanspruch

Der Anspruch auf Geldentschädigung dient dem Ausgleich immaterieller Schäden und wird aus Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.2 GG hergeleitet. Er dient insbesondere der Prävention vor erneuten falschen Berichterstattungen und kann nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen zugebilligt werden. Da sich aus dem Gesetz kein direkter Geldentschädigungsanspruch bei falscher Berichterstattung ergibt, sind hohe Anforderungen an die Geltendmachung zu stellen. Neben einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung muss auch ein besonderer Grad des Verschuldens vorliegen. Zudem darf es keine anderweitige Kompensationsmöglichkeit geben, etwa ein Berichtigungs- oder Gegendarstellungsanspruch.

6. Fazit

Insgesamt gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen falsche Berichterstattungen in Zeitungen zu wehren und so gegen eine Persönlichkeitsverletzung vorzugehen. Dabei ist insbesondere die Aktualitätsgrenze zu beachten und ferner ist auf die Darstellung der Ansprüche gegenüber dem Verleger – und hier insbesondere auf die Darlegung der persönlichen Betroffenheit – zu achten.



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