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Fußmattenausrutscher: Anspruch auf Schmerzensgeld?

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Wer im Eingangsbereich eines Geschäftes mit dem Einkaufswagen an der Schmutzfangmatte hängen bleibt, deshalb stolpert und sich Verletzungen zuzieht, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Frau bei Betreten eines Supermarktes mit dem Einkaufswagen über die dort ausgelegte Schmutzfangmatte gefahren und an dieser hängen geblieben. Sie versuchte, den Widerstand zu überwinden, und schob den Einkaufswagen weiter. Dabei stellte sich das eine Vorderrad quer, was eine solche Instabilität und ein Schlingern des Wagens verursachte, dass die Frau stürzte und sich einige Frakturen und Prellungen zuzog.

Die Klage der Frau auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG abgewiesen. Entgegen der Meinung der Frau, die Schmutzfangmatte sei eine Stolperfalle und hätte deshalb am Boden festgeklebt sein müssen, sahen die Richter keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Geschäftsinhaber gegeben. Im Gegenteil, die Matte wurde ausgelegt, um der Rutschgefahr im Eingangsbereich bei regen- bzw. schneenassem Wetter vorzubeugen. Solche Fußmatten lägen standardmäßig im Eingangsbereich von Geschäften und man könne von einem Besucher erwarten, dass er, wenn er einen Widerstand bemerkt, den Einkaufswagen nicht einfach weiterschiebt, sondern zuerst nach der Ursache sucht.

Zudem müsse dem Personal ermöglicht werden, die Fußmatte und den Boden darunter zu reinigen, was gerade in einem Lebensmittelgeschäft aus hygienischer Sicht notwendig sei. Ein Festkleben der Fußmatte am Boden sei nicht erforderlich.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 19.01.2011, Az.: 2 U 468/10)

(HEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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