Familienzusammenführung aufgrund Lebenspartnerschaft
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Ehegatten deutscher und u. U. ausländischer Bürger mit Aufenthalt in der Bundesrepublik haben gemäß Art. 28 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Aber: Haben Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz denselben Anspruch?
Obwohl Lebenspartnerschaften einer Ehe gesetzlich nicht gleichgestellt sind, haben Lebenspartner einen ausländerrechtlichen Anspruch entsprechend dem Ehegattennachzug. § 27 Abs. 2 AufenthG sieht die entsprechende Anwendung der relevantesten Vorschriften für den Ehegattennachzug vor.
Spielt es eine Rolle, ob die Lebenspartnerschaft im Ausland oder im Inland geschlossen wurde?
Nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften begründen den Anspruch auf Nachzug, wenn die Partnerschaft staatlich anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Dies ist anzunehmen, wenn das ausländische Recht von einer Lebensgemeinschaft der Partner ausgeht und insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten der Lebenspartner und die Möglichkeit der Entstehung nachwirkender Pflichten bei der Auflösung der Partnerschaft vorsieht (27.7 AVV-AufenthG).
Muss der nachziehende Lebenspartner Sprachkenntnisse nachweisen?
Ja. Durch die entsprechende Anwendung der für die Ehe maßgeblichen Vorschriften ist der Lebenspartner auch verpflichtet, Deutschkenntnisse (A1-Niveau) nachzuweisen.
Kann ein Visum erlangt werden, um eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Inland abschließen zu können?
Ja, dies ist möglich.
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