Fareds : Abmahnung für „Die große Versuchung - Lügen bis der Arzt kommt“ - 980,00 €

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Unserer Kanzlei wurde gestern eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Auftrag der Voltage Pictures LLC zur Prüfung vorgelegt, in der dem Betroffenen vorgeworfen wird, das Filmwerk „Die große Versuchung – Lügen, bis der Arzt kommt“ über die Internet-Tauschbörsensoftware „BT7920 illegal heruntergeladen und wiederrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten“ zu haben. Unser Mandant wird aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie einen pauschalen Betrag in Höhe von 980,00 € zu bezahlten.

Unterlassungserklärung für den Film „Die große Versuchung – Lügen bis der Arzt kommt“?

Der Voltage Pictures LLC steht nur dann ein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn der jeweils von Fareds angeschriebene Anschlussinhaber entweder als „Täter“ oder aber als „Störer“ für die Verbreitung des Filmwerkes „Die große Versuchung – Lügen bis der Arzt kommt“ haftet.

Längst nicht in allen Fällen ist der jeweils Betroffene entweder Täter oder Störer, auch wenn das die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Fareds suggerieren. Es gibt nicht wenige Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer haftet. In diesen Fällen können sämtliche Ansprüche zurück gewiesen werden. Es macht in diesen Konstellationen überhaupt keinen Sinn, eine lebenslänglich bindende Unterlassungserklärung abzugeben, auch keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Wer nicht haftet, muss sich auch nicht lebenslänglich strafbewehrt der Voltage Pictures LLC unterwerfen. In diesem Zusammenhang muss auf die BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12) hingewiesen werde, in der klar ausformuliert wurde, dass der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das Filesharing volljähriger Familienmitglieder haftet – weder als Täter noch als Störer. Es gibt aber auch noch viele andere Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber überhaupt nicht für den ihm vorgeworfenen Down- bzw. Upload haftet.

Wer hingegen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, für den Upload des Filmwerkes „Die große Versuchung – Lügen bis der Arzt kommt“ zu haften, sollte in aller Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, um zu vermeiden, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Auch heute noch werden für den Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren Streitwerte zwischen 10.000-50.000 € angesetzt. Das finanzielle Risiko solcher Unterlassungsprozesse ist nach wie vor hoch und kann vermieden werden.

Allerdings ist es auch hier nicht mit der „modifizierten Unterlassungserklärung“ getan. Die Unterlassungserklärung, die abzugeben ist, sollte auch das vorwerfbare Verhalten wiederspiegeln und nicht blind einfach nur auf den Passus „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ reduziert werden. Wer nicht Täter der Rechtsverletzung ist, sondern maximal nur „Störer“, der sollte auch keine Täter-Unterlassungserklärung abgeben, sondern vielmehr nur versprochen, eben das Verhalten zu unterlassen, welches seine Störerhaftung auslöst. Zu oft raten Anwälte zur Abgabe einer standardisierten Täter-Unterlassungserklärung, ohne auf die tatsächlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.

Die Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung ist in Filesharing-Abmahnungen elementar – u.a. weil nur der Täter, nicht aber auch der Störer auf Schadensersatz haftet. Zwar haften beide auf Abgabe einer (eben jeweils sehr unterschiedlichen) Unterlassungserklärung, aber es haften nicht beide auf Schadensersatz.

980,00 € für den Film „Die große Versuchung – Lügen, bis der Arzt kommt“?

Wie bereits mehrfach ausgeführt, haftet nur der Täter nicht aber der Störer auf Schadensersatz. Allerdings umfasst der von den Rechtsanwälten Fareds geforderte Betrag in Höhe von 980,00 € nicht nur den Schadensersatzbetrag für die Voltage Pictures LLC, sondern auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten), die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Fareds entstanden sein mögen.

Die Abmahnkosten sind seit Oktober 2013 – mit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken – in der Regel aus einem Gegenstandswert von 1.000 € zu berechnen, so dass maximal Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € gefordert werden können, vgl. § 97a III UrhG. Der Rest ist im wesentlichen Schadensersatz und eben dem Grunde nach nur vom tatsächlichen Täter zu ersetzen.

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Fareds-Abmahnungen unter www.recht-hat.de/fareds-abmahnung zusammengestellt. Hier stellen wir verschiedene Wege vor, auf die Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu reagieren – von der Verteidigung bis hin zum eigenen Angriff.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Voltage Pictures LLC z.B. für das Filmwerk „Die große Versuchung – Lügen, bis der Arzt kommt“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Unter der Festnetznummer 030/32301590 bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Florian Sievers
Rechtsanwalt

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -


Web: www.recht-hat.de


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