Fehlende Angaben der Handelsregistereintragung und USt-Identifikationsnummer sind Bagatellverstöße

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Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben geschäftsmäßige Diensteanbieter auf ihren Internetseiten ihre Impressumangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Angaben haben verbraucherschützenden Charakter. Sie sollen für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Es handelt sich um eine Regelung des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Lediglich Anbieter deren Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, trifft keine Impressumpflicht. Zu den Pflichtangaben gehören folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4.  das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7.    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.  Eine Verletzung der Impressumpflicht ist grundsätzlich abmahnfähig. Allerdings kann die Abmahnfähigkeit der unterlassenen oder fehlerhaften Impressumangabe an der Bagatellklausel des § 3 Abs. 1 UWG scheitern. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 31. August 2010 (Az.: 103 O 34/10) darauf hin, die fehlende Handelsregisterangabe und fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters, die Registernummer noch die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer sei durch die fehlenden Angaben nicht erkennbar. Es handle sich daher um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 31. August 2010, Az.: 103 O 34/10).

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

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Frau Rechtsanwältin Heike Hanke ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Urlaub), Familienrecht (Ehe, Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinn), Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Schmerzensgeld, Ordnungswidrigkeiten u.ä.) sowie Bau- und Werkvertragsrecht tätig.


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