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Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert die Zahlung und verweist Sie auf einen anderen Beruf?

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Werden Anträge auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gestellt, prüfen die Versicherer häufig, ob sie die Versicherten auf einen anderen Beruf verweisen und Ansprüche daher ablehnen können. Für diese Frage ist auch entscheidend, ob die neue Tätigkeit der „bisherigen Lebensstellung“ des Versicherten entspricht.

In der Auslegungsfrage der bisherigen Lebensstellungen sind sich Versicherungen und Versicherte nicht immer einig. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert, was unter der „bisherigen Lebensstellung“ zu verstehen ist und dabei die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Nach dem Urteil des BGH vom 20. Dezember 2017 (Az. IV ZR 11/16) kann die Leistungsablehnung durch die Versicherer und die Verweisung auf eine neue Tätigkeit sogar dann ausgeschlossen sein, wenn damit ein höheres Einkommen verbunden ist. Für die Frage, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, ist nach der Entscheidung der Karlsruher Richter zu berücksichtigen, ob diese deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf (BGH a. a. O.).

Der Fall vor dem BGH:

In dem Verfahren ging es um einen Versicherten, der eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen hatte. Nach seiner Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker und entsprechender Weiterbildung arbeitete er zuletzt als selbstständiger Hufschmied. Aufgrund von Wirbelsäulen- und Schultergelenksbeschwerden musste er seine Tätigkeit 2009 aufgeben. Ab 2011 wurde aus ärztlicher Sicht eine zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit bestätigt. Von der Versicherung wurden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger auf eine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden könne. Dieser Tätigkeit ging der Versicherte zwischenzeitlich sogar tatsächlich nach und erzielte als Maschinenführer im Garten- und Landschaftsbau ein höheres Einkommen als während seiner Selbstständigkeit. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Versicherten ab, da ein Verweis auf den Beruf des Maschinenführers laut Vertrag zulässig sei und den Kläger nach seiner Ausbildung und Berufserfahrung nicht schlechter stellen würde. Das mit der Tätigkeit als selbstständiger Hufschmied im ländlichen Bereich verbundene höhere Sozialprestige würde durch die entsprechenden Verdienstmöglichkeiten als angestellter Landmaschinenführer kompensiert werden.

So urteilt der BGH zum Nachprüfungsverfahren in der BU:

Der BGH entschied jedoch im Sinne des Klägers und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, wurden die für den zuletzt ausgeübten Beruf des Hufschmieds erforderlichen Qualifikationen nicht hinreichend durch das Oberlandesgericht Rostock berücksichtigt. Bei der Verweisung durch den Versicherer dürfen keine Tätigkeiten ausgewählt werden, „deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordern als der bisherige Beruf“. Die erhebliche Einkommenssteigerung durch den Berufswechsel ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen im Verweisungsberuf nicht deutlich unterschritten werden dürfen.

Auswirkungen des BGH-Urteils:

Das Oberlandesgericht Rostock muss daher erneut über die Frage der Verweisungsmöglichkeit entscheiden. Vor diesem Hintergrund sollten Berufsunfähige – auch im Nachprüfungsverfahren – die Entscheidungen der Versicherungen stets juristisch durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen lassen, um ungerechtfertigte Leistungsablehnung oder/und Leistungseinstellung auszuschließen.

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