Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des DG-Verlags sorgen für attraktive Ablösemöglichkeit!

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Betroffen sind beispielsweise PSD Bank Nord, Raiffeisenbank Bad Wurzach und Sparda Bank Südwest EG.

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH bewirkt Fortbestand des Widerrufsrechts für Darlehensnehmer

Verbraucher, die sich aktuell Geld für die Immobilienfinanzierung leihen wollen, freuen sich über die historisch attraktive Zinssituation am Geldmarkt. Der kürzlich von der EZB auf 0,0 Prozent gesenkte Leitzins bekräftigt die äußerst günstige Situation für diejenigen, die sich Geld leihen wollen.

Gleichzeitig wird es vielen Darlehensnehmern, die eigentlich an ein laufendes Vertragsverhältnis gebunden sind, noch bis Mitte des Jahres möglich sein, ihre Verträge zu widerrufen und zu aktuellen Konditionen umzuschulden. Grund dafür ist die mangelhafte Umsetzung der seit 2002 für Banken bestehenden Verpflichtung, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Der Bundesgerichtshof erklärte vielfach entsprechende Widerrufsbelehrungen für ungültig, weil sie den umfassenden Schutz der Verbraucher nicht gewährleisten könnten.

Darlehenshemer haben dann die Möglichkeit ihre Verträge ohne Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung zu widerrufen und Darlehen zu aktuellen Konditionen attraktiv umzuschulden. Hier sind nach einem erfolgreichen Widerruf tausende Euro an Zinsersparnis möglich!

Verkürztes Zeitfenster durch Gesetzesänderung – Verträge bis Mitte des Jahres widerrufbar!

Darlehensnehmer müssen sich aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung mit dem Widerruf beeilen. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen erlischt nach neuer Rechtslage zum 21. Juni des Jahres. Offenbar hat die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und das nach bisheriger Rechtslage zeitlich unbegrenzt auszuübende, sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht kassiert.

Überflüssiger Zusatz in Widerrufsbelehrungen erschwert Verständlichkeit

In vielen Formularen findet sich ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften“, obwohl diese keinesfalls zwangsläufig in Verbindung mit einem Immobiliendarlehensvertrag vorliegen müssen. Vielmehr ist die Konstellation eher in Ausnahmefällen einschlägig. Damit ist der Absatz für die meisten Darlehensnehmer überflüssig. Da davon ausgegangen werden muss, dass der rechtsunkundige Darlehensnehmer nicht weiß, worum es sich bei einem finanzierten Geschäft überhaupt handelt, schafft der Absatz zudem Verwirrung. Eine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben und eine Gültigkeit dieser Belehrungen erscheint äußerst fraglich.

Der Fehler findet sich u.a. in Belehrungen der PSD Bank Nord.

Einseitige Fristsetzung zur Rückgewähr klärt Darlehensnehmer nicht hinreichend auf

Nach einem Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, innerhalb dessen sich die Parteien alle gegenseitig erhaltenen Leistungen zurückgewähren müssen. Zur Erfüllung dieser Pflicht besteht die gesetzliche Frist von 30 Tagen. Die Sparkasse weist in ihrer Belehrung jedoch nur auf die Fristbindung des Kunden hin – dass auch sie selbst der Frist unterliegt, verschweigt sie. Die Formulierung ist damit nicht vollständig und zudem geeignet, dem Kunden ein gänzlich falsches Bild der Rechtslage zu verschaffen. Er muss davon ausgehen, dass die Bank gerade keiner Frist zur Rückgewähr unterliegt.

Der Fehler findet sich u.a. in Belehrungen der Raiffeisenbank Bad Wurzach und Sparda Bank Süd-West EG.

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