Feuerversicherung: BGH – Aufwendungsersatz ohne Vorleistungspflicht

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Der Versicherungsnehmer muss nicht in Vorleistung treten, um Anspruch auf Ersatz von Leistungen der Feuerversicherung zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 19. Juni 2013, Az. IV ZR 228/12, festgestellt, dass Versicherungsnehmer nicht in Vorleistung treten müssen, um Anspruch auf Ersatz von Leistungen der Feuerversicherung zu erhalten Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Feuerversicherung Leistungen aus der Feuerversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u. a. damit, dass sie keine Abschlagszahlungen für Aufräum- und Abbruchkosten leisten müsse. Solche Kosten seien erst nach Ausgabe durch die Versicherungsnehmerin erstattungsfähig.

Das Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht. Nach Einlegung der Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und sprach der Versicherungsnehmerin den Erstattungsanspruch zu. Das Urteil begründet dies damit, dass der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- und Schadenminderungskosten nicht voraussetze, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen bereits erbracht habe. Vielmehr seien die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser schließe aber die Feuerversicherung deswegen ab, weil er in der Regel die hohen Schäden nicht aus Eigenmitteln beheben könne. Daher müsse er sich darauf verlassen könne, dass die Feuerversicherung dann auch eintrittspflichtig sei.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechtsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen, dass er gerade die Kosten nicht vorab tragen müsse.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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