FG Düsseldorf zur steuerlichen Berücksichtigung eines ausgefallenen Gesellschafterdarlehens

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Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. „Der Bundesfinanzhof hat bereits im Oktober 2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z. B. aus einem privaten Darlehen, nach der Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Das kann auch für Gesellschafterdarlehen gelten, die nicht mehr zurückgezahlt werden, wie ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. Januar entschieden, dass der Verlust aus einem nicht vollständig zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen beim Darlehensgeber zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann und dieser Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist (Az.: 10 K 2166/16E).

Geklagt hatte ein Ehepaar. Dieses hatte einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen gewährt und im Juni 2013 einen weiteren Kredit. Genutzt hat es am Ende nichts. Die GmbH wurde Ende 2014 aufgelöst und die Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt.

Bei ihrer Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar die Darlehen als Verluste geltend. Das zuständige Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Seiner Auffassung nach seien beide Darlehen vor der Krise der GmbH gewährt worden und als die Krise eintrat, hätten die Kläger die Darlehen nicht von der Gesellschaft zurückgefordert. Die Forderungen seien damit wertlos geworden und könnten beim Auflösungsverlust nicht berücksichtigt werden.

Das sah das FG Düsseldorf anders. Es entschied, dass der Verlust der 2012 gewährten Darlehens zu negativen Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen führt und der Ausfall des zweiten Darlehens zum Auflösungsverlust hinzugerechnet werden müsse.

Das erste Darlehen sei der GmbH noch vor der Krise erteilt worden. Danach schlitterte die Gesellschaft jedoch im Laufe des Jahrs 2012 in immer größere wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass die Hausbank ihr keinen Kredit mehr gewähren wollte. Das Ehepaar habe mit einem weiteren Darlehen 2013 versucht, die Gesellschaft zu stützen, so das FG Düsseldorf.

Letztlich ging der Plan nicht auf. Die GmbH wurde aufgelöst und beide Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt. Der Anteil des Ehemanns an dem 2013 gewährten Darlehen sei daher als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen und beim Auflösungsverlust zu berücksichtigen, führte das Gericht weiter aus.

Das erste Darlehen aus dem Jahr 2012 sei beim Auflösungsverlust hingegen nicht zu berücksichtigen. Als alleiniger Geschäftsführer sei er über die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH informiert gewesen und habe den Kredit bei Beginn der Krise nicht zurückgefordert. Der Wert des Darlehens sei damit auf null gesunken. Allerdings habe der Verlust dieses Darlehens zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen geführt und sei steuerlich zu berücksichtigen. Das gelte auch für den Teil des Darlehens, den die Ehefrau gewährt hatte. Denn seit der Einführung der Abgeltungssteuer sei der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung steuerlich zu berücksichtigen, so das FG Düsseldorf, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat (Az.: IX R 5/20).


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