Filesharing-Abmahnung

  • 4 Minuten Lesezeit

Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der Filme „Die Schadenfreundinnen“ und „Für immer Single“.

Ein Fachbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Bartholomé, Dortmund.

Bei der Kanzlei Waldorf Frommer aus München handelt es sich um eine der großen Abmahnkanzleien im Bundesgebiet. Überwiegend mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer wegen auf Tauschbörsen bzw. innerhalb von Filesharing-Netzwerken begangenen Urheberrechtsverletzungen ab. Derzeit kursieren Abmahnungen der Abmahnkanzlei u. a. im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH wegen des Films „Die Schadenfreundinnen“ sowie wegen des Films „Für immer Single“.

Nachstehende Ausführungen sollen erklären, wie aus rechtlichen Gesichtspunkten auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagiert werden sollte.

1. Der Vorwurf

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Abgemahnten vor, dieser habe über seinen Internetanschluss die Filmaufnahmen auf einer Tauschbörse mittels Filesharing heruntergeladen und damit im gleichen Zuge hochgeladen. Durch das parallel erfolgte Hochladen der Daten sei dann der Film unberechtigterweise auch Dritten zum Herunterladen (sog. Tauschvorgang) zur Verfügung gestellt worden.

Im Rahmen der Abmahnung wendet sich die Kanzlei Waldorf Frommer grundsätzlich an den Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filmmaterial getauscht worden sein soll. Die Daten bzw. IP-Adresse des Anschlussinhabers hat die Abmahnkanzlei zuvor auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses über die Internetprovider bezogen. Anhand dieser vom Internetprovider stammenden Daten sieht sich die Abmahnkanzlei in der Lage, konkrete Daten sowie Uhrzeiten der jeweiligen Rechtsverletzung zu dokumentieren.

2. Die Forderung

Innerhalb der Abmahnung verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer im ersten Schritt zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, weiter die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes pro Film.

Bezogen auf die Filme „Die Schadenfreundinnen“ sowie „Für immer Single“ verlangt die Abmahnkanzlei für einen jeweils zum Download zur Verfügung gestellten Film einen Zahlbetrag in Höhe von 815,00 €.

3. Keine voreiligen Schritte

Wir raten dringend davon ab, nach Erhalt einer Abmahnung unüberlegt zu handeln. Keinesfalls können wir empfehlen, die durch die Abmahnkanzlei vorbereitete und dem Anschreiben beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.

Dies wird zu weitreichenden Konsequenzen führen, zumal die Abmahnkanzlei mit der vorbereiteten Erklärung u. a. im Fall weiterer Verstöße Vertragsstrafenzahlungen in erheblicher Höhe fixiert. Bereits aus diesem Grund sollte unbedingt von einer ungeprüften Unterzeichnung der vorbereiteten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Abstand genommen werden.

Das Wichtigste

Es sollte innerhalb der gesetzten Fristen reagiert werden. Keinesfalls ist es ausreichend, die Abmahnung unkommentiert zu lassen. Durch die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer werden dem Abgemahnten entsprechende Fristen sowohl zur Abgabe der Erklärungen als auch zur Zahlung der Schadenersatzforderungen gesetzt. Sollten diese Fristen ungenutzt verstreichen, riskiert der Abgemahnte weitere, nicht unerhebliche Kosten, die ggf. durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bzw. Mahnverfahren vor Gericht verursacht werden können.

Erfahrungsgemäß scheut die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer nicht, die Ansprüche nach Fristablauf auch gerichtlich geltend zu machen.

Es sollte deshalb unbedingt eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

4. Keine zwingende Haftung des Anschlussinhabers

Ein Internetanschlussinhaber ist nicht zwingend verantwortlich für einen über seinen Anschluss begangenen Filesharing-Vorgang. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass über den Anschluss des Abgemahnten der vorwerfbare Tausch der Filmdateien erfolgt sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig auch zu einer Haftung des Anschlussinhabers.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Verstoß auch durch ein den Internetanschluss mitnutzendes Familienmitglied, den Nachbarn oder etwaige Mitbewohner begangen worden ist mit der Folge, dass dafür nicht automatisch der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann.

In diesen Fällen bietet sich umso mehr eine umfassende Sachverhaltsaufklärung an, die eine vorschnelle unbedachte Reaktion verbietet.

5. Ergebnisverhandlung

Wir haben in unserem Haus zudem die Erfahrung gemacht, dass selbst im Fall eines zweifelsfreien Verstoßes durch den Anschlussinhaber durchaus erfolgversprechende Aussichten bestehen, die Forderungen der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, insbesondere in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu verhandeln.

6. Kontaktaufnahme

Sollte auch Ihnen eine Filesharing-Abmahnung zugegangen sein, stehen wir jederzeit für weitere Informationen zur Verfügung.

Nehmen Sie zunächst unverbindlich mit uns über unsere Hotline Kontakt auf, alternativ besteht die Möglichkeit, uns die Ihnen zugegangene Abmahnung nebst Ihrer Kontaktdaten per E-Mail zuzuleiten, wir werden uns dann nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Selbstverständlich ist die erste Kontaktaufnahme bzw. das Zusendung der Unterlagen für Sie unverbindlich und löst noch keinerlei Kosten aus. Nach Einblick in Ihren Vorgang sind wir gerne bereit, im Wege einer kostenlosen telefonischen Vorabinformation Ihre Fragen zu beantworten.

7. Pauschalangebot

Sollten Sie sich dazu entschließen, uns nach erster Kontaktaufnahme mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, bieten wir Ihnen eine Mandatsübernahme wegen der Filesharing-Abmahnung zu einem Pauschalpreis in Höhe von 184,00 € brutto / inkl. Umsatzsteuer (= 154,62 € netto zzgl. 29,38 € USt.) an.

Mit diesem Pauschalpreis sind die gesamten Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeiten bis hin zur Anfertigung bzw. Abgabe einer für Sie erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung abgedeckt.

Wir sind für Sie da!

Kanzlei Bartholome ° Goosmann

– Alles was Recht ist –


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Bartholomé

Beiträge zum Thema