Filesharing: Abmahnung v. RA Daniel Sebastian für die DigiRights Admin. GmbH

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Uns liegt erneut ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin vor, mit welchem er für die DigiRights Administration GmbH eine „unerlaubte Verwertung geschützter Werke“ rügt.

Konkret wird dem Adressaten vorgeworfen, mehrere Tonaufnahmen über sog. Tauschbörsen im Internet unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Die Abgabe eines Unterlassungsversprechens wird ebenso verlangt, wie die Zahlung von Schadenersatz und Aufwendungsersatz. Bzgl. der Zahlungsforderungen werden diese zunächst hochgerechnet, um dann im Anschluss einen Vergleichsbetrag anzubieten (vorliegend 1000,00 EUR). Am Schluss des Schreibens werden die Forderungen über den Vergleichsbetrag hinaus noch einmal mit 924,80 EUR für die Rechtsanwaltsgebühren angegeben (Aufwendungsersatz) sowie mit einem darüber hinaus gehenden Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR (pauschal), mithin insgesamt 1.824,80 EUR.

Die Auseinanderrechnung dürfte mit Blick auf ein ggf. später zu führendes Mahnverfahren erfolgt sein. Es haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass ein Mahnbescheid dann den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und die Verjährung dann nicht hemmt, wenn dort erstmals die Forderungen auseinander gerechnet worden sind, während vorher in der Abmahnung lediglich Pauschalbeträge angeboten wurden (wie lange Zeit alleine praktiziert wurde).

In Grund, Inhalt und Höhe haben sind diese Forderungen oftmals diskutabel und sollten nicht ohne Weiteres abgegeben werden. Da hierzu schon mehrfach durch uns ausgeführt worden ist, soll es an dieser bei dem Hinweis bleiben: Handeln Sie nicht vorschnell durch Abgabe des eingeforderten Unterlassungsversprechens, das kaum mehr zurück genommen werden kann. Sofern Sie Kontakt mit der Gegenseite suchen, tun Sie dies nur zur Verlängerung von ggf. zu kurz gesetzten Fristen und lassen Sie sich nicht inhaltlich zur Sache ein.

Auch wenn das vielfache Abmahnen von (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen via Filesharing keinen guten Leumund hat, steht fest, dass die Gerichte und auch der Gesetzgeber (vgl. bspw. den Straftatbestand des § 106 UrhG) solche Vorwürfe ernst nehmen. Dasselbe sollte daher auch der Abgemahnte tun.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Das letzte Verfahren diesbezüglich hat unsere Mandantschaft in erster Instanz sowie in der Berufung gewinnen können.

Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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