Filesharing Abmahnung - wegweisender Beschluss des OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11

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In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln entschieden, dass die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 Sommer unseres Lebens), dadurch entkräftet werden kann, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung - auf die die Vermutung gegründet ist - abweichenden Geschehensablaufs feststeht.

Ausreichend war in diesem Fall, dass der Ehemann ebenfalls als Täter in Betracht kam. Die von sämtlichen Abmahnern zitierte Entscheidung des BGH und die daraus angeblich resultierende tatsächliche Vermutung, der ermittelte Anschlussinhaber sei auch Täter, wurde jedenfalls hier entkräftet. Eine Beweiserleichterung wurde der Klägerin nicht zugstanden. Das OLG Köln stellt hierzu fest, dass die Verteidigung der Beklagten gegen eine Inanspruchnahme als Täterin nicht ohne Erfolgsaussicht sei (hier im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe), wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet sei, abweichenden Geschehensablauf feststehe. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn unstreitig feststehe, dass ein Dritter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte und daher ernsthaft die Möglichkeit bestehe, dass dieser die Datei im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe.

Ferner äußert sich das OLG Köln zu der Frage der Aufklärungs- und Belehrungspflichten. Es stimmt der Ansicht des LG Köln zwar zu, dass den Inhaber eines Internetanschlusses entsprechende Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenden Hausgenossen treffen können. Gleichwohl wir darauf hingewiesen, dass dies hinsichtlich des Zusammenlabens von Ehegatten noch nicht entschieden wurde und hier insbesondere darauf abzustellen sei, dass ebenso wie bei Geschäften zu Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB, die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten bei Ehegatten zumindest zweifelhaft erscheint.

Erfreulicherweise äußert sich das OLG Köln auch noch zur heftig umstrittenen Frage der Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 € - sogenannte 100 € Klausel - § 97 a Abs. 2 UrhG. Das OLG weist das LG erneut darauf hin, dass auch diese Frage bis dato noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.

Fazit:

Wieder einmal hat sich das OLG Köln als vernünftiges Korrektiv der Rechtsprechung des LG Köln, dessen Beschlüsse nahezu sämtlichen in Deutschland verschickten Filesharing Abmahnungen zugrunde liegen, herausgestellt:

Es bleibt abzuwarten, wie die abmahnenden Kanzleien, wie z.B. die Rechtsanwälte Rasch, die Kanzlei Waldorf Frommer, FAREDS RA-GmbH oder die Rechtsanwälte Nümann + Lang auf dieses Urteil reagieren werden. Zumindest werden einige Textbausteine umzustellen sein.

Entwarnung kann allerdings nicht gegeben werden. Die Unterlassungsansprüche werden weiterhin auch gegen vermeintliche Störer gegeben sein. Es zeigt sich jedoch, dass die Rechtsprechung zunehmend Problembewusstsein für das Massenphänomen der Tauschbörsen Abmahnungen entwickelt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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