Filesharing aktuell: Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte für DigiProtect

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Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt zahllose Internetuser wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei U + C Rechtsanwälte abmahnen.

Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen eines Peer-To-Peer-Netzwerks unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei überwiegend um pornografische Filme. Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken lässt DigiProtect hingegen von den hinlänglich bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen, Denecke von Haxthausen und Partner (ehemals: Von Kenne & Partner) sowie Schalast & Partner verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, ist daher besonders hoch.

Auch hier gilt:

Die DigiProtect macht mit der Abmahnung Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Dies unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber in Person die betreffende Datei anderen zum Download angeboten hat. Der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch sollte daher höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich, unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Achtung:

Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, gebannt.

Im Einzelnen:

Die von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldanerkenntnis und begründet so einen dann verschuldensunabhängig bestehenden Schadensersatzanspruch. Ziffer (3) sieht darüber hinaus die selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor.

Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Derartige Erklärungen sollten dann auch nicht ohne Not durch Unterzeichnung der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer vorgeblich über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.

Nach Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welche entstehen würden, um die ungerechtfertige Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären dann von DigiProtect zu erstatten (sog. materieller Kostenerstattungsanspruch).

Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung wäre der in Ziffer (4) der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher Schadensersatz - und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag mit 650,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Zur Bemessung ihrer Anwaltsgebühren ziehen die abmahnenden Anwälte einen Gegenstandswert von sage und schreibe 25.000,00 EUR heran, vgl. Ziffer (3) der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09).

Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für Sie den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten.

Insbesondere aber gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient!


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