Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt zahllose Internetuser
wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen von der Regensburger
Rechtsanwaltskanzlei U + C Rechtsanwälte abmahnen.
Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen,
anderen Usern im Rahmen eines Peer-To-Peer-Netzwerks unberechtigt urheberrechtlich geschützte
Filmdateien zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei überwiegend um pornografische
Filme. Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken lässt DigiProtect hingegen von den hinlänglich
bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen, Denecke von Haxthausen und
Partner (ehemals: Von Kenne & Partner) sowie Schalast & Partner verfolgen. Die Gefahr von
Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte
innehat, ist daher besonders hoch.
Auch hier gilt:
Die DigiProtect
macht mit der Abmahnung Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den
vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener
Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Dies unabhängig davon, ob der abgemahnte
Anschlussinhaber in Person die betreffende Datei anderen zum Download angeboten hat. Der
verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch sollte daher höchst vorsorglich, ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich, unter Verwahrung gegen die
Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt
werden.
Achtung:
Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der
Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei U+C
Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit
über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe
dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr. Zudem wird
hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen die
DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, gebannt.
Im
Einzelnen:
Die von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte vorbereitete
Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldanerkenntnis und
begründet so einen dann verschuldensunabhängig bestehenden Schadensersatzanspruch. Ziffer (3)
sieht darüber hinaus die selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
vor.
Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es
jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung
von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Derartige Erklärungen sollten
dann auch nicht ohne Not durch Unterzeichnung der von der Gegenseite vorbereiteten
Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen
abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach
entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr
ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast,
jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer vorgeblich
über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.
Nach
Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete
Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel
sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert
werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche
Titel erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute
Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Kosten für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welche entstehen würden, um die ungerechtfertige
Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären dann von DigiProtect zu erstatten (sog. materieller
Kostenerstattungsanspruch).
Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung
wäre der in Ziffer (4) der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher
Schadensersatz - und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag mit 650,00 EUR deutlich
zu hoch angesetzt. Zur Bemessung ihrer Anwaltsgebühren ziehen die abmahnenden Anwälte einen
Gegenstandswert von sage und schreibe 25.000,00 EUR heran, vgl. Ziffer (3) der vorgefertigten
Unterlassungserklärung. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das
Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht
keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle
(Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten
einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil
vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09).
Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1)
der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden
Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig
unangemessen sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten
Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für Sie den
Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom
Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und
ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.
Fazit:
Als Empfänger
einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite
vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben.
Vor der eigenständigen
Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa
eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch
per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches
Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die
Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit
fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a.
zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten.
Insbesondere aber gilt es, mit
einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu
gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe
eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein,
Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen
abzuwehren.
Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender
Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät
und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und
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