Filesharing - Belehrungspflicht vor Überwachungspflicht

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, das Internetnutzungsverhalten ihrer Kinder zu überwachen, ihren Computer zu überprüfen oder ihnen gar den Internetzugang zu versperren. Sie haften daher nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie die Kinder zuvor ausreichend belehrt haben, dass Musik- oder Filmwerke nicht illegal über sog. Tauschbörsen im Internet heruntergeladen und im Netz verbreitet werden dürfen.

Der BGH stellt somit die Belehrungspflicht vor die Überwachungspflicht. Dies ist nach hiesiger Ansicht zu begrüßen. Denn es würde einen zu tiefen Eingriff in das Familienleben und die Persönlichkeitsrechte der Kinder darstellen, wenn die Eltern zum Schutz der Urheberrechte generell verpflichtet sein würden, das Internutzungsverhalten ihrer Kinder zu kontrollieren und zu überwachen. Allerdings wandelt sich die Belehrungspflicht nach der ersten Abmahnung in eine Kontrollpflicht, da dann ein konkreter Anhaltspunkt für mögliche Urheberrechtsverletzungen vorliegt.

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