FILESHARING – Was tun bei Abmahnung von FROMMER LEGAL (WALDORF FROMMER) wegen Urheberrechtsverletzung?

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FILESHARING –  Abmahnung von FROMMER LEGAL (WALDORF FROMMER) wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Was tun?

 

Sie haben ein Schreiben bekommen, in dem Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird und sowohl hohe Kosten als auch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt werden? Als Anwalt für Urheberecht berate ich regelmäßig Mandaten, die solche „Abmahnung“, wie zum Beispiel von der bekannten Abmahnkanzlei: FROMMER LEGAL (vormals Waldorf Frommer), erhalten haben. Dabei geht es meistens um Filesharing , also das Anbieten von  Filmen, Musik oder Spielen über Tauschbörsen im Internet.

 

In diesem Rechtstipp erfahren Sie, wie Sie auf eine solche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren.

 

Was wird mir vorgeworfen?

 

Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in einer Abmahnung bezieht sich in erster Linie auf den Upload und das öffentliche Anbieten der Daten an Dritte über das Internet. Bei Filesharing Tauschbörsen ist es nämlich so, dass die heruntergeladenen Dateien immer gleichzeitig auch Dritten zum Download angeboten werden. Es ist also das öffentliche Anbieten und nicht der einzelne Download der Dateien, der den Rechteinhabern erhebliche Schäden verursacht.

 

Die Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen bieten wir übrigens als Rechtsprodukt zum Festpreis an unter https://www.copyandright.de/produkt/verteidigung-gegen-eine-abmahnung-wegen-filesharing-urheberrechtsverletzung .

Welche Kosten werden geltend gemacht?

 

In der Abmahnung werden neben der Unterlassung zunächst die Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind, von Ihnen verlangt. Standardmäßig wird daneben noch Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung (Lizenzschaden) gefordert.

 

Die in dem Schreiben aufgeführten Kosten können dabei erstmal erschreckend wirken, es ist jedoch wichtig, dass Sie dennoch die Ruhe bewahren und Sie diese Abmahnung keinesfalls ignorieren, da ansonsten deutlich höhere Kosten auf Sie zukommen können.

 

Die Anwaltskosten werden nach dem Gegenstandswert berechnet, der dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers daran entspricht, dass sich der Verstoß nicht wiederholt. Aufgrund dieses fiktiven Betrags berechnet der Abmahnanwalt dann seine Kosten. Gegenüber Verbrauchern ist der Gegenstandswert in der Regel auf 1.000 € begrenzt, was Abmahnkosten in Höhe von 124 € (netto) entspricht.

 

Daneben wird ein sogenannter Lizenzschaden geltend gemacht. Dessen Höhe bemisst sich danach, was Sie dem Rechteinhaber theoretisch hätten bezahlen müssen, damit er Ihnen das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, erlaubt hätte. Die bekannte Abmahnkanzlei FROMMER LEGAL (Waldorf Frommer) setzt hierfür bei Filmen zum Beispiel meist 700 € Schadensersatz an.

 

Was ist diese strafbewährte Unterlassungserklärung?

 

Mit einer strafbewährten Unterlassungserklärungen verpflichten Sie sich vertraglich, die beanstandeten Verstöße zukünftig nicht mehr zu begehen und vereinbaren mit dem Rechteinhaber, dass er für jeden neuen Verstoß von Ihnen sofort eine Vertragsstrafe in der vereinbarten Höhe verlangen kann.

 

Doch Vorsicht: eine solche Erklärung sollte auf keinen Fall leichtfertig abgegeben werden. Denn diese ist 30 Jahre lang bindend. Sollte es über Ihren Internetanschluss also nochmal zu einer Verletzung kommen, sei es verschuldet oder nicht, wird es teuer.

 

Wird eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so kann der Rechteinhaber zum Schutz vor weiteren Urheberrechtsverletzungen jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Sie vorgehen. Das Problem dabei ist, dass das Gericht in einem solchen Verfahren in der Regel sofort die Einstweilige Anordnung gegen Sie erlässt, ohne Sie zuvor dazu anzuhören. Die so ergangene Einstweilige Verfügung gilt dann solange, bis sie eventuell später aufgehoben wird. Da ein solches Gerichtsverfahren also teuer werden kann, sollte dies aus Sicht des Abgemahnten unbedingt vermeiden werden.

 

 

Müssen ich wirklich bei einer Abmahnung reagieren?

 

Die Antwort lautet unmissverständlich: Ja!

 

Die Abmahnung zu ignorieren, ist keine gute Option und kann erhebliche Mehrkosten verursachen.

 

Keinesfalls sollten Sie ohne vorherigen anwaltlichen Rat ungeprüft die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

 

Wie sollte ich mich verhalten?

 

Am besten wenden Sie sich bei Erhalt der Abmahnung sofort einen Anwalt für Urheberrecht. Je früher Sie sich bei uns melden, desto besser können wir Ihnen helfen.

 

Zunächst prüfen wir, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob Sie dafür haften müssen.

 

Besonders gute Verteidigungsmöglichkeiten gibt es dabei, wenn Sie über einen ungesicherten W-LAN-Hotspot verfügen oder Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, ebenfalls selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben könnten. Des Weiteren können wir auch die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten und des Schadensersatzes für Sie prüfen.

 

Zu der Frage, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, und falls ja, welche, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Ihr Rechtsanwalt für Urheberecht wird Sie zu den Vor- und Nachteilen beraten und den für Sie günstigsten Weg finden.

 

So kann es zum Beispiel teilweise sinnvoll sein, dass Ihr Rechtsanwalt für Sie eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung formuliert und die Ansprüche im Übrigen zurückweist. Dies bewirkt, dass der Unterlassungsanspruch, der den größten Teil des Gegenstandwertes ausmacht, nach dem sich die Kosten berechnen, wegfällt und nicht mehr eingeklagt werden kann. Die Gegenseite könnte also allenfalls noch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und den Schadensersatzanspruch einklagen, was jedoch erheblich geringere Gerichtskosten verursachen würde. Indem wir der Gegenseite umfangreiche Argumente zu Ihrer Verteidigung präsentieren, sorgen wir jedoch dafür, dass es für die Gegenseite unattraktiv wird zu versuchen diese verbleibenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Diese Strategie hat sich in der Vergangenheit bereits sehr bewährt.

 

Zögern Sie daher uns anzusprechen. Wir besprechen Ihre Abmahnung mit Ihnen und klären, wie wir Ihnen am besten helfen können.

 

Ihr

 

 

Thomas Seidel

Rechtsanwalt

Foto(s): Rechtsanwalt Thomas Seidel


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