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Info Patentrecht

Das Patentrecht umfasst alle Vorschriften, die mit dem Patent als Schutzform für geistiges Eigentum gegen Nachahmung zusammenhängen. Neben dem Gebrauchsmuster, dem Geschmacksmuster und der Marke, ist das Patent ein wichtiges Gewerbliches Schutzrecht. Im Mittelpunkt der Patent-Regelungen steht das Patentgesetz (PatG), dessen Vorschriften inzwischen auch auf europäischer Ebene weitgehend im Europäischen Patentübereinkommen (EÜP) umgesetzt wurden.
 
Mithilfe eines Patents wird eine Erfindung geschützt, also die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Gegenstand kann ein Verfahren oder ein Produkt sein. Die Erfindung als solche verleiht ihrem Erfinder bereits selbst das sogenannte Erfinderrecht, aus dem sich dann auch das Patentrecht des Erfinders ergibt. Für dieses Erfinderrecht und das abgeleitete Patentrecht bedarf es keiner Handlung, Anmeldung o.Ä. Es entsteht automatisch mit der Erfindung. Doch für den Patentschutz ist eine Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) erforderlich.
 
Patentschutz genießen jedoch nur Erfindungen, die neu sind. Zum Zeitpunkt der Patentanmeldung darf die Erfindung nicht dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und auch nicht bereits in irgendeiner Form der Öffentlichkeit bekannt sein. Eine Erfindung die bereits patentiert ist, kann ebenfalls nicht mehr als Patent angemeldet werden. Hier gilt das Prioritätsprinzip, das die Inhaber älterer Patente schützt. Weiter muss sich die Erfindung auch gewerblich nutzen lassen. Etwa achtzehn Monate nach der Anmeldung des Patents wird die Patentanmeldung in der Offenlegungsschrift veröffentlicht und kann nun von jedermann eingesehen werden.
 
Außerdem kann beim Patentamt zusätzlich eine Überprüfung der Patentfähigkeit der Erfindung beantragt werden. Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass die Erfindung alle Voraussetzungen erfüllt, so gibt sie zur Erteilung des Patents ihre Zustimmung. Dieser sogenannte Erteilungsbeschluss wird dann nebst Patentschrift im Patentblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung steht das Patent dann unter dem Schutz des Gesetzes. Der Patentschutz für die Erfindung besteht dann für zwanzig Jahre. Eine zeitliche Verlängerung ist nicht möglich.
 
Erfindungen können auch mit einem Gebrauchsmuster geschützt werde. Im Vergleich zum Patent werden an seine Erfindungshöhe, d.h. seine Neuartigkeit und Einmaligkeit weniger Anforderungen gestellt. Zudem ist es kostengünstiger und wird schneller erteilt. Die Schutzfrist des Gebrauchsmusters beträgt grundsätzlich 3 Jahre, kann sich durch mehrmalige Verlängerung jedoch auf höchstens zehn Jahre verlängern. Um den größtmöglichen Rechtsschutz zu erzielen, empfiehlt es sich oft, für Erfindungen beide Schutzformen mit einer Doppelanmeldung zu erwirken. Denn die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt bereits nach drei Monaten ab Anmeldung. So kann die Zeitspanne bis zur Patenteintragung überbrückt werden. Darüber hinaus ist die Erfindung immerhin als Gebrauchsmuster geschützt, selbst wenn sie nicht die Anforderungen eines Patents erfüllen sollte und das Patent abgelehnt wird.
 
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