Finanzanlagen & Fake Assets - Abwehr von Forderungen des Insolvenzverwalters

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Für Anleger ist es doppelt ärgerlich:  Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten meldet die verantwortliche Gesellschaft, z. B. eine Genussrechtsemittentin, stille Gesellschaft oder ein geschlossener Fonds, Insolvenz an. Der für die wirtschaftliche Abwicklung bestellte Insolvenzverwalter fordert sodann auch noch Renditebeträge des ohnehin stark defizitären Investments vom Anleger zurück.

In solchen Fällen sollte vor einer Zahlung stets ein auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Anwalt konsultiert werden, wie der folgende Praxisfall zeigt. Denn über rechtliche Fragen der Insolvenzanfechung kann trefflich gestritten werden.

Insolvenzverwalter nimmt Klage in Berufungsinstanz zurück - Erfolg der Kanzlei Dr. Becker

Für eine Medienbriefinhaberin, die sich als stille Gesellschafterin an der inzwischen insolventen Enorm Verlagsgesellschaft mbH, Osnabrück, beteiligt hatte, erreichte die Bankrechtskanzlei Dr. Becker, dass der zuständige Insolvenzverwalter im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück, Az. 12 S 225/18, seine Klage auf Rückzahlung erhaltener Vorabvergütungen zurücknahm.

Hintergrund des Rechtstreits war die Frage, ob Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde lag, entgeltliche Leistungen und damit unanfechtbar gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage des Gesellschafters darstellen.

Letzteres bejahte der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz mit Urteil vom 05.07.2018, XI ZR 139/17, nachdem zuvor das Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Hamm diametral entgegengesetzte Rechtsauffassungen zu diesem Streitpunkt vertreten hatten.

Zivil- und strafrechtliche Dimension bei Fake Assets

Aufgrund der durch Rechtsanwältin Dr. Becker frühzeitig vertretenen Rechtsmeinung und für die Medienbriefinhaberin geführten Berufung teilte das im Rechtsprechungsbezirk Oldenburg befindliche Landgericht Osnabrück mit, es werde nicht länger an seiner ständigen Rechtsprechung zur Erstattungspflicht der Vorabvergütungen festhalten. Die sodann erklärte Rücknahme der Klage durch den Insolvenzverwalter stellt einen weiteren Erfolg für die Bankrechtskanzlei Dr. Becker im Rahmen des umfangreichen und spannenden Osnabrücker Finanzskandal dar. Über die zivil- und strafrechtlichen Aspekte berichteten die Medien ausführlich. 

In Expertenkreisen ist anerkannt, dass es sich bei vielen Kapitalanlagen des Grauen Kapitalmarkts um reine "Fake Assets" handelt, d. h. reine Scheinanlagemöglichkeiten, die realiter nie auf Gewinnerzielung angelegt waren.

Rechtsanwältin Dr. Becker ist insbesondere auf das frühzeitige Erkennen sogenannter Schneeball- oder Pyramidensysteme sowie die effektive Durchsetzung von Ansprüchen in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest, einstweilige Verfügung) spezialisiert. Sie hat bereits vielen Anlegern druckvoll geholfen, ihr Kapital komplett oder größtenteils zurück zu erhalten, bevor es zu einer Unternehmensinsolvenz kam. Rechtsanwältin Dr. Becker hat zudem, wie oben gezeigt, Forderungen des Insolvenzverwalters erfolgreich abgewehrt.

Bundesgerichtshof  vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 zu Fragen der Kommanditistenhaftung bei Insolvenz

In einer neuen Entscheidung vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH)  mit Fragen der Haftung von Kommanditisten befasst. Auch diese sind Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht schutzlos ausgeliefert. Dies zeigt die Entscheidung des BGH, der konkrete Anforderungen an das Handeln des Insolvenzverwalters stellt.

Da so viele Schiffsfonds, Immobilien- oder Rentenfonds, etc. in den letzten Jahren notleidend geworden sind, sollten sich Anleger dringend über alle rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Warum Kanzlei Dr. Becker 

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Foto(s): Dr. Ina Becker

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