MPC: Forderungen des Insolvenzverwalters der Santa-R-Schiffe sind verjährt

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Insolvenzverwalter Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick fordert von den Anlegern des MPC Fonds Santa-R Schiffe die Ausschüttungen der Jahre 2003 bis 2008 von insgesamt 53 % der Einlagen zurück. Anleger können sich erfolgreich auf Verjährung berufen. Viele Berechnungen des Insolvenzverwalters sind grob falsch.

Die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & C. KG, die wiederum in sieben Einschiffgesellschaften investierte, befindet sich seit dem 07.05.2014 in der Insolvenz. Insolvent sind auch die Schiffsgesellschaften MS „Santa Rafaela“, MS „Santa Rebecca“, MS „Santa Ricarda“, MS „Santa Roberta“, MS „Santa Romana“, MS „Santa Rosanna“ und MS „Santa Rufina“.

In den Jahren 2003 bis 2008 hat die Beteiligungsgesellschaft Ausschüttungen in Höhe von 53 % der Nominaleinlagen der Anleger geleistet, bei denen es sich um Auszahlung vorhandener Liquidität gehandelt haben soll. Obwohl die Schiffe aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Überschuss erzielen konnten, haben die für die Schiffe vorgenommenen Abschreibungen zu erheblichen Verlusten geführt, die den Gesellschafterkonten der Anleger zugewiesen wurden. Die Ausschüttungen stammten nicht aus Gewinnen der Gesellschaft.

Anfang Januar 2018 fordert die Rechtsanwaltskanzlei Münzel Böhm im Namen des Insolvenzverwalters von den Anlegern des MPC Schiffsfonds MS „Santa-R Schiffe“ die Ausschüttungen zurück. Dabei soll die Rückzahlung bis zum 24.01.2018 erfolgen.

Der Insolvenzverwalter hat bei den Berechnungen nicht einmal das Sanierungskonzept 2011 berücksichtigt, bei dem mehr als 900 Anleger Ausschüttungen zurückgezahlt hatten. Bei diesen Anlegern ist die Berechnung des Rückforderungsbetrages schlicht falsch.

Die Forderung des Insolvenzverwalters dürfte allerdings bereits verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar sein. Resch Rechtsanwälte vertreten bereits zahlreiche Anleger dieses Fonds und werden die Mandanten gegen die Forderungen verteidigen.

„Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs zur Verjährung von Forderungen ist eindeutig, sodass von dem Eintritt der Verjährung ausgegangen werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

Die Anleger sollten sich gegen die Forderung verteidigen und die Ausschüttungen nicht zum festgesetzten Termin zurückzahlen.

Resch Rechtsanwälte bietet allen Anlegern der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & C. KG eine kostenlose Ersteinschätzung an.


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