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Finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bei Zurruhesetzung eines Beamten?

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Insbesondere, wenn Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden, kommt es sehr häufig vor, dass den Beamten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eigentlich noch ein Urlaubsanspruch zustehen würde. Den Beamten war es aber nicht möglich, diesen Urlaub zu nehmen, weil sie vor der Zurruhesetzung langfristig erkrankt waren.

Die deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften sehen eine finanzielle Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs sämtlichst nicht vor.

Europarechtliche Regelung könnte eingreifen

Zu Gunsten der Beamten könnte sich in dieser Situation die Richtlinie 2003/88/EG auswirken. In deren Artikel 7 ist festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen erhält. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch zwischenzeitlich (Entscheidung vom 20.01.2009 im Verfahren Schultz-Hoff, Az.: C 350/06) entschieden, dass Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie so auszulegen ist, dass er staatlichem Recht entgegensteht, nachdem für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes krank war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Endgültige Entscheidung steht noch aus

Es ist allerdings zwischen den einzelnen Verwaltungsgerichten höchst umstritten, ob diese Entscheidung auf Beamte ebenfalls anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies z. B. in einem Urteil vom 10.06.2010 bejaht, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben dies verneint. Letztere argumentieren mit einer Regelung in der Richtlinie, wonach von deren Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden dürfe. Hier sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei Beamten würde vielfach positiv von dem Mindeststandard der Richtlinie abgewichen. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre die Abweichung daher zulässig.

Für beide Rechtsauffassungen lassen sich gute Argumente finden. Es wird in dieser Rechtsfrage also spannend bleiben.

Fest steht allerdings, dass ein entsprechender Anspruch innerhalb der üblichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden muss.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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