Finanzierung des Familienheims durch einen Ehepartner löst Pflichtteilsanspruch aus

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Oftmals kaufen Eheleute gemeinsam eine Immobilie, für die der Alleinverdiener vollständig den Kaufpreis und die Raten eines Finanzierungsdarlehens bezahlt. Nach dessen Tod stellt sich die Frage, ob die Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben, der sich nicht nur auf den Anteil des Verstorbenen an der Immobilie bezieht, sondern auch auf den Miteigentumsanteil des längerlebenden Ehepartners.

Aus gut nachvollziehbaren Billigkeitsgesichtspunkten wurde dies in der juristischen Diskussion oftmals abgelehnt. Die rechtlich entscheidende Frage hierbei ist, ob es sich bei den Zahlungen des verdienenden Ehegatten um eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“ unter Ehegatten handelt, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB führt. Dabei wurde auch argumentiert, dass die Finanzierung des Immobilienerwerbs durch den Alleinverdiener entweder der Altersvorsorge dient oder auch als Unterhaltsleistung anzusehen ist.

Das OLG Schleswig hat jetzt eine Ehefrau zur Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs an die Kinder des verstorbenen Ehemannes verurteilt, der sich auch aus dem Wert der von ihm bezahlten Haushälfte der Ehefrau berechnet. Das Oberlandesgericht beruft sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede unentgeltliche Vermögensvermehrung unter Eheleuten erbrechtlich wie eine Schenkung zu behandeln ist. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn nachweislich eine Vergütung für langjährige Dienste erfolgt, die Zuwendung der angemessenen Alterssicherung dient oder wenn vom begünstigten Ehepartner adäquate Gegenleistungen erbracht wurden.

Für Ehepartner hat die Entscheidung zur Folge, dass bei Vermögensübertragungen die erbrechtlich entlastenden Hintergründe möglichst stichhaltig dokumentiert werden sollten. Aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten empfiehlt es sich, bei Ehegatten-Erben, die Miteigentümer einer Immobilie sind, die Umstände des Erwerbs kritisch und sachkundig zu hinterfragen und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

OLG Schleswig, Urteil v. 10.12.2013, 3 U 29/13


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