Finion FairPay widerruft negativen SCHUFA-Eintrag

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Nicht nur Banken auch Unternehmen, die an die SCHUFA Holding AG angeschlossen sind, müssen bei der Einmeldung von Zahlungsstörungen einige Regeln beachten. Nicht immer liegt eine Zahlungsstörung zweifelsfrei vor oder es fehlt an den erforderlichen zwei Mahnungen. Zudem unterlaufen den einmeldenden Inkassounternehmen Fehler bei der Meldung der genauen Forderungshöhe. In diesem Fall stehen dem Verbraucher nicht nur Ansprüche auf Widerruf und Löschung des Negativeintrages zu, sondern es kann auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens geltend gemacht werden. Denn ein negativer Eintrag hat erhebliche wirtschaftliche Folgen und ist etwa für den Abschluss eines Darlehens,  die Eröffnung eines Kontos oder den Abschluss eines Handy-Vertrages ein K.O.-Kriterium.


Was ist die SCHUFA?
Die SCHUFA Holding AG ist die bekannteste Auskunftei in Deutschland, welche zahlungsrelevante Daten über eine Person sammelt und anhand dieser Daten errechnet, wie wahrscheinlich es ist, dass diese Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Eine Abfrage dieser Daten findet z.B. immer dann statt, wenn man ein neues Konto eröffnen möchte, ein Darlehen aufnehmen, einen Handyvertrag abschließen oder auch eine Bestellung im Internet auf Rechnung zahlen möchte.

Dabei werden sowohl positive Merkmale, wie die pünktliche Zahlung eines Kredites, als auch neutrale Merkmale, wie etwa Alters- und Adressangaben, gespeichert und zur Verfügung gestellt. Erhebliche Folgen für den Verbraucher hat aber die Speicherung eines negativen Eintrages. Dabei handelt es sich um Informationen darüber, dass eine Person ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, also beispielsweise ein Kredit nicht zurückbezahlt oder eine Rechnung nicht ausgeglichen wurde. Auch diese Informationen über offene Forderungen werden von den Gläubigern in der jeweiligen Auskunftei gespeichert.

Ein negativer Eintrag kann dazu führen, dass Kreditkarten oder Kredite gekündigt werden, man keinen neuen Telekommunikationsvertrag erhält, die Finanzierung von Autos oder Immobilien platzt oder der Kauf auf Rechnung im Onlinehandel nicht mehr möglich ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die negativen Daten für drei Jahre nach Ausgleich der offenen Forderung gespeichert werden, wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.


Was war passiert?
Die Finion FairPay wurde von einem Fitnessstudiobetreiber mit der Beibringung einer vermeintlichen Forderung, bestehend aus Mitgliederbeiträgen, Lastschriftgebühren und Mahngebühren beauftragt. Offenbar wurde dabei übersehen, dass der Fitnessstudiovertrag bereits vor Jahren beendet wurde und der Lastschrifteneinzug scheiterte, da das Konto längst nicht mehr bestand. Die vermeintliche Forderung entstand, da bei einer technischen Systemumstellung das SEPA-Lastschriftmandat fälschlicherweise übertragen wurde und hiernach die Mietgliederbeträge im neuen System monatlich eingebucht wurden – aber mangels Kontos nicht eingezogen werden konnten. So entstand eine Forderung ohne Rechtsgrundlage. Das hinderte die Finion FairPay jedoch nicht daran, die Forderung einzutreiben und schlussendlich bei der SCHUFA Holding AG einzumelden.

Trotz außergerichtlicher Aufforderung verweigerte die Finion FairPay den Widerruf der negativen Einmeldung, so dass eine negative Feststellungsklage eingereicht wurde. Bereits im schriftlichen Vorverfahren änderte die Finion FairPay ihre Ansicht und widerrief den negativen Schufa-Eintragung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und beharrt gleichwohl auf den Ausgleich der vermeintlichen Forderung. Hierüber wird letztendlich der Richter zu entscheiden haben


Erfolgreiche Löschung
Im Falle eines negativen Eintrages ist es daher ratsam, eine anwaltliche Bewertung einzuholen, da es sich bei jedem Eintrag um eine Einzelfallbetrachtung handelt. Der Rechtsanwalt prüft, ob eine Löschung überhaupt infrage kommt, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine Einmeldung vorliegen oder ob vergleichbare Fälle bereits entschieden wurden.

Sodann können das einmeldende Unternehmen und die SCHUFA Holding AG zunächst außergerichtlich aufgefordert werden, den negativen Eintrag zu widerrufen. Erfolgt dies nicht, steht der Rechtsweg offen, der – wie hier gezeigt – ebenfalls zum Erfolg führen kann.


Schadensersatzanspruch prüfen
Neben dem Widerruf und der Löschung der negativen Einträge besteht bei fehlerhaften Einträgen auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Mangels Erheblichkeitsschwelle sind bereits geringfügige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts finanziell zu kompensieren. Kann darüber hinaus nachgewiesen werden, dass etwa eine Finanzierung gescheitert ist oder anderweitige wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Negativeintrages eintraten, dürfte der Schadensersatz entsprechend höher ausfallen. So hat das Landgericht Osnabrück in einem von uns erstrittenen Urteil einer Betroffenen einen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR zugesprochen, das Landgericht Hannover entschied in einem weiteren Fall sogar auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR.


Selbst aktiv werden
Mindestens einmal im Jahr sollte jeder die (kostenfreie) Selbstauskunft bei der Schufa Holding AG einholen und alle Einträge prüfen. Bestehen Zweifel, sollte die Rechtmäßigkeit des Eintrages anwaltlich überprüft werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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