F.I.P.-Treuhandgesellschaft pleite? CTC-GmbH alias Capital Treuhand Control GmbH insolvent?

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Die CTC (Capital Treuhand Control GmbH) hat vor dem AG Weilheim unter dem Az. IN 448/16 beantragt, ein Insolvenzverfahren über das Firmenvermögen zu eröffnen.

Das Unternehmen war im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten geschlossenen Fondsgesellschaften als Treuhandgesellschaft eingesetzt:

  • F.I.P. Garantie GmbH & Co. KG
  • F.I.P. Finanz GmbH & Co. KG
  • F.I.P. MaxiFo GmbH & Co. KG

Allen Fondsgemeinschaften ist gemein, dass sie ab dem Kalenderjahr 2002 bzw. 2003 eine Beteiligung als Kommanditist vertrieben hatten. Das Anlagekonzept sollte darin bestehen, dass – angeblich sicherungsorientiert und (teilweise) kreditfinanziert und daher verbunden mit geringeren wirtschaftlichen und persönlichen Risiken für die Anleger – in die Policen eines britischen Lebensversicherers (Clearical Medical) bzw. in Garantie-Zertifikate investiert wird. Warum geringere Risiken bestehen sollten, wenn Anleger kreditfinanziert über eine geschlossene Fondsgesellschaft diese Investitionen vornehmen, erschließt sich uns nicht. Dies, weil neben Kreditkosten noch Verwaltungskosten des Fonds selbst anfallen und die häufig als langjährig angelegten Beteiligungsverträge letztendlich eine sehr spekulative Anlageform verfolgen, zumal Zinsenentwicklungen (sowohl für Kreditverträge als auch für Renditen aus Lebensversicherungen) über eine Laufzeit von 10, 15 oder 20 – 30 Jahren nicht vorhersehbar sind. Da auf der anderen Seite das einbezahlte Kapital als Kommanditist einzubezahlen ist, liegt in der Gesamtabwägung unseres Erachtens eine spekulative Anlageform vor. Dies wird auch nicht dadurch besser, dass im Übrigen ein Private Placement (Vergabe von Krediten) an Unternehmen als „blind pool-Konzept“ die Anlagestrategie ausmachen sollte.

Nach der Rechtsauffassung unserer Kanzlei war das Kapitalanlagemodell jedenfalls spätestens ab dem Kalenderjahr 2004 mit dem Beginn der Niedrig-Zinsphase nicht mehr plausibel. Es hätte unseres Erachtens das konzipierte Fondsmaterial nicht mehr zur Schulung des Vertriebs verwendet und erst recht nicht mit einer erneuten Auflage im Kalenderjahr 2005 noch von einem Anlagekonzept mit eher geringeren wirtschaftlichen und persönlichen Risiken vertrieben werden dürfen. Tatsächlich waren aber die Prospektunterlangen nicht mehr überarbeitet worden. Es erfolgten weiterhin die Schulung der Vertriebsmitarbeiter mit diesen Prospekten, die häufig im Kreis ihrer Familien und Freunde die Kapitalanlage als Geheimtipp anpriesen und zu Informationsveranstaltungen eingeladen hatten, in welchen die bisherigen Sparanlageformen, wie Sparbuch und Kapitallebensversicherung, kritisiert und die Beteiligung an den Fonds als gleichwertige Alternative genannt wurde.

Dabei war u.E. unter Zugrundelegung der am (Welt-)Markt anhaltenden Niedrigzinsphase auch die Erwirtschaftung von Renditen aus Garantieprodukten oder Lebensversicherungen immer unwahrscheinlicher geworden. Die Einbrüche von Renditen sogar milliardenschwerer Konzerne wurde in den Wirtschaftsmedien, wie dem Handelsblatt, ausführlich kommuniziert.

Somit konnten unseres Erachtens ab diesem Zeitpunkt vorhersehbar nicht mehr die Finanzierungskosten für die kreditfinanzierte Anschaffung von Lebensversicherungspolicen oder Garantiezertifikaten durch Einnahmen gedeckt werden, die aus dem Kauf entsprechender Anlageprodukte resultierten. Wie lange man den Fonds-Verantwortlichen zugestehen will, ab Eintritt der Niedrigzinsphase abzuwarten, kann nach unserem Verständnis von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aufklärung – wie seitens des BGH vertreten – eigentlich keine Rolle spielen.

Den Beginn der Niedrigzinsphase hätten u.E. die Fonds-Verantwortlichen ab dem Kalenderjahr 2004 ausdrücklich und unmissverständlich in Prospektunterlagen thematisieren müssen, da alles andere auf eine Täuschung der Anleger über ein angeblich funktionierendes Anlagekonzept führte, das als alternative Anlageform im Verhältnis zu Kapitallebensversicherungen angeboten wurde.

Nach Ansicht unserer Kanzlei ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich spätestens im Kalenderjahr 2007, allerspätestens aber im Kalenderjahr 2008, die Niedrig-Zinsphase auch aus Sicht sämtlicher Marktteilnehmer so manifestiert hatte, dass wenigstens ein Vertrieb der Beteiligungen ab diesem Zeitpunkt unter Verwendung des ursprünglich – vor allen Dingen im Kalenderjahr 2002 oder 2005 – konzipierten Prospektmaterials hätte unterbleiben müssen und die Werbung mit einem Anlagesystem, welches in Zeiten durchschnittlich wesentlich höherer Zinsen konzipiert wurde, nicht mehr plausibel funktionieren konnte.

Zudem, dies haben weitere Recherchen ergeben, fand voraussichtlich eine Verschleierung der tatsächlichen Firmenverhältnisse in der Form statt, dass die offiziell angegebenen Geschäftsführer ggf. tatsächlich gar keine Geschäftsführungsbefugnis besaßen, also sie selbst keine Investitionen, Geldanweisungen und Personalentscheidungen im Rahmen der Fondsgesellschaft tätigten, und die nach außen hin präsentierte F.I.P. Marketing GmbH & Co. KG und deren Geschäftsführer ebenso wenig verantwortlich für Prospekt und Vertrieb waren. Womit unsere Kanzlei im Übrigen von einer Täuschung über Firmenverhältnisse und Firmenverantwortlichen ausgeht. Ein solches Vorgehen wird im Allgemeinen nur betrieben, wenn die Fondsverantwortlichen eingehende Anlegergelder auf Gesellschaften verteilen und sich oder Dritten zuwenden und fürchten, für ihr Treiben zur Verantwortung gezogen zu werden. Wir haben diesen Tatverdacht der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Tragisch aber war: Die Staatsanwaltschaft am Landgericht München II ermittelt schon seit Jahren unter dem Aktenzeichen 311 JS 153047/11 aufgrund einer Anzeige des Geschäftsführers der Treuhandgesellschaft gegen die Firmen-Verantwortlichen.

Wir denken, dass keiner der Anleger in Kenntnis dieser Umstände auch nur einen einzigen Euro an den Fonds überwiesen oder eine Beteiligung gezeichnet hätte.

Auch ist es so, dass sich voraussichtlich viele Anleger aufgrund von risikobeschönigenden Versprechungen dazu entschlossen hatten, die Kapitalanlage zu zeichnen. Der insoweit verwandte Prospekt ist nach Rechtsauffassung unserer Kanzlei fehlerhaft, zumal dieser davon spricht, dass angeblich ein für den Einzelnen attraktives Investment mit geringeren wirtschaftlichen und persönlichen Risiken gestattet ist.

Dies ist aber letztendlich Unfug, zumal ein Kommanditist stets in Höhe der Beteiligungssumme als Kommanditist haftet. Erst Recht verbieten sich jedwede risikobeschönigende Hinweise, sofern auch im Übrigen die wirtschaftlichen Begebenheiten des vorgestellten Anlagekonzepts ein erhöhtes Verlustrisiko spätestens ab dem Kalenderjahr 2004 vermuten, ab den Jahren 2007 und 2008 zur Gewissheit werden lässt.

Egal, ob es sich um die vorliegenden, oder um andere geschlossene Beteiligung handelt, ist Anlegern, die das Geld zur Altersabsicherung benötigen, zu empfehlen, erst gar keine solchen Beteiligungen zu zeichnen.

Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten auch in Ihrem Fall.

Alle, deren Beteiligung älter als 10 Jahre ist, haben allerdings Pech mit Ansprüchen auf Schadensersatz. Hier ist bereits unumkehrbar Verjährung eingetreten. Soweit taggleich zur Unterzeichnung die 10-Jahresfrist im Kalenderjahr 2017 oder 2018 abläuft, besteht Eile, um eintretender Verjährung entgegenzuwirken. Dies gelingt nur durch Vergleichsverhandlungen oder durch Erhebung einer Klage vor Verjährungseintritt.

Da die ursprüngliche Vermittlungsgesellschaft Masterplan GmbH zwischenzeitlich insolvent ist, nunmehr auch die Treuhandgesellschaft einen Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen ließ, wird der Kreis derjenigen, die juristisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, immer kleiner.

Für diejenigen, deren Beteiligung länger als 10 Jahre existiert und bei denen noch offene Raten auf die Beteiligung einzubezahlen sind, sollte die Ausübung einer außerordentlichen Kündigung überdacht werden. Damit erhält man zwar im Zweifel kein Geld zurück, erschwert aber der Fondsgesellschaft die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen für die Zukunft. Wird eine solche Kündigung nämlich rechtswirksam ausgesprochen, wird jedenfalls die Beitrittserklärung als Anspruchsgrund für die Zahlung im Zweifel beseitigt und das Ende des Beteiligungsverhältnisses festgestellt.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Josef Haas, meint: Übersenden Sie gerne die Beitrittserklärung an unsere Kanzlei. Wir erstellen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung ein Angebot für Ihre weitere rechtliche Interessenvertretung, soweit ausreichende Erfolgsaussichten hierfür bestehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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