Fitnessstudio – Ihre Ansprüche bei rechtswidrigen Preiserhöhungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder kommt es vor, dass bei Dauerschuldverhältnissen Preiserhöhungen durchgeführt werden. Kürzlich hat etwa ein Kölner Fitnessstudio beschlossen, die Preise für seine Mitgliedschaften aufgrund "gestiegener Betriebskosten und Investitionen in neue Geräte und Angebote" zu erhöhen. Ab dem 1. Juli 2023 wurde der monatliche Beitrag um ca. das Doppelte angehoben. Ob und wann solche Preiserhöhungen unzulässig sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.


Der Grundsatz "pacta sunt servanda" besagt, dass Verträge gemäß ihrer getroffenen Vereinbarungen grds. einzuhalten sind. In Fitnessstudioverträgen kann von diesem Grundsatz nur durch eine spezifische Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Mitgliedsvertrag abgewichen werden. Allerdings werden an diese Klausel hohe Anforderungen gestellt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden.


Es sind dabei folgende Voraussetzungen zu beachten:


  • Die Preisanpassungsklausel muss im Vertrag oder in den AGB zum Vertrag enthalten sein.


  • Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein und es muss zudem ein sachlicher Grund für die Preisanpassung vorliegen, welcher im Vertrag oder in den AGB explizit genannt wird. Preiserhöhungen allein zur Gewinnsteigerung sind unzulässig.


  • Preisanpassungsklauseln müssen sowohl eine Steigerung als auch eine Senkung der Kosten in Betracht ziehen.


  • Die Gründe für die Beitragserhöhung müssen in transparenter Weise aufgeschlüsselt und dem Verbraucher erkenntlich gemacht werden.


  • Die Preisanpassung darf nicht unverhältnismäßig sein und darf den Verbraucher nicht übermäßig benachteiligen.


  • Die Preisanpassung muss schriftlich angekündigt und der Verbraucher dabei auf sein entstandenes Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.


Aufgrund der strengen Anforderungen an die Preisanpassungsklausel sind solche Klauseln regelmäßig unwirksam.


Sollten Sie auch von einer Preiserhöhung betroffen sein, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:


Prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihr Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche den o. g. Kriterien gerecht wird. 


Sollte die Preisanpassungsklausel fehlen oder nicht den o.g. Kriterien entsprechen, sollte sodann der Preiserhöhung in Textform gegenüber dem Vertragspartner widersprochen und um eine Bestätigung des Widerspruchs gebeten werden. Zudem sollte dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erklärung gesetzt werden, den Vertrag zu den alten Konditionen fortzuführen. Sofern der erhöhte Beitrag per Lastschrift eingezogen worden sein sollte, kann dieser binnen 8 Wochen zurückgebucht werden. Der eigentliche Beitrag sollte dann aber proaktiv an den Vertragspartner gezahlt werden.


Sollte die Preisanpassungsklausel hingegen wirksam sein, steht den Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht zu.


Sollten Sie auch von einer rechtswidrigen Preiserhöhung betroffen sein, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell

Beiträge zum Thema