Fitnessstudio-Vertrag

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Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fitnessstudio-Verträgen – Erstlaufzeit – außerordentliche Kündigung (BGH VU v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10)

Mit der Laufzeitvereinbarung und mit den Kündigungsklauseln in einem Fitnessstudio-Vertrag hatte sich vor Kurzem der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.

Dabei hat sich das Gericht zunächst mit der rechtlichen Einordnung derartiger Verträge befasst, die oftmals als „Mitgliedschaft“ o. ä. bezeichnet werden.

Teilweise werde – so der Bundesgerichtshof – in der (untergerichtlichen) Rechtsprechung – die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte.

Besondere Verpflichtungen mit dienstvertraglichem Charakter müssen jedoch zumindest aus dem Vertrag feststellbar sein. Ein typengemischter Vertrag liege nicht vor, wenn lediglich die Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten für das „Mitglied“ möglich seien und wenn weitere Verpflichtungen des Betreibers, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, nach dem Vertrag nicht vorgesehen seien. 

Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung erforderlich sein sollte, sei dies eine bloße von dem Betreiber geschuldete, vertragliche Nebenleistung.

Wesentlicher Inhalt eines derartigen Fitnessstudio-Vertrages sei daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnessstudios. In so einem Fall liege ein reiner Mietvertrag (§ 535 BGB) vor.

Kommt in einem solchen Vertrag eine vorformulierte Vertragsbedingung zum Einsatz, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, so hält diese grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. 

Dies bedeutet, die Vereinbarung einer Erstlaufzeit von 24 Monaten ist wirksam.

Eine Vertragsklausel, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung jedoch auf eine ärztlich attestierte Erkrankung beschränkt, benachteiligt den Kunden nach § 307 Abs. 1. S. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam.

Wenn Sie weitergehende Informationen zu der oben beschriebenen Problematik, oder insgesamt zur Beendigung eines Studio-Vertrages benötigen, sollten Sie uns per E-Mail kontaktieren. 

Einen kostenlosen Rechtsrat bei Telefonanruf bzw. E-Mail-Kontakt sollten Sie jedoch nicht erwarten.

Anwaltskanzlei v2.8 in der Metropolregion Nürnberg – Fürth – Erlangen

H.-Wolfram Lehnert, Rechtsanwalt

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