Was bedeutet eigentlich, dass ich im Arbeitsverhältnis nicht "gemobbt" werden darf?

  • 3 Minuten Lesezeit

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat der Einzelne, auch der Arbeitnehmer, gegenüber jedermann das Recht auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Es handelt sich um ein Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre, das Rechtsgrundlage für Unterlassungspflichten eines Arbeitgebers sein kann.

Inhaltlich bezieht sich der Schutz auf die Achtung der Menschenwürde des Arbeitnehmers und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Der Arbeitnehmer hat zum Beispiel aufgrund des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen in seiner Ausgestaltung korrekt verwendet.

Der Arbeitgeber ist insgesamt verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in die Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese aber auch vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.

Dabei bestimmen sich die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre ist zulässig, wenn er nach Inhalt, Form und Begleitumständen nicht nur das gebotene/erforderliche, sondern auch das schonendste Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligt zwecks des Arbeitgebers ist. Daher muss in jedem Fall, in jedem Einzelfall, nach sorgfältiger objektiver Würdigung der beiderseitigen Interessen und der sonstigen Umstände (Schwere, Art, Dauer, Anlass, Mittel und Zweck der Beeinträchtigung) eine Güter- und Interessenabwägung erfolgen.

Fallbeispiele:

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck dadurch unterworfen wird, dass der Arbeitgeber sich vorbehält, jederzeit ohne konkreten Hinweis den Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras zu beobachten.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt fast immer vor bei dem Abhören von Telefongesprächen und dem Mithören von Gesprächen über eine Bürosprechanlage. Das Abhören dienstlicher und privater Telefongespräche ist generell unzulässig. Das Mithören oder Mithörenlassen eines Telefongesprächs, zum Beispiel durch Zweithörer, Lautsprecher, ist mit Kenntnis des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn es ausdrücklich oder konkludent als vertraulich bezeichnet ist.

Mobbing wird im Arbeitsrecht definiert, als eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.

Die in Betracht kommenden Handlungen können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird.

Für den Arbeitgeber besteht die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, das Opfer derartiger Belästigungen und Attacken zu schützen und allgemein für ein ausgeglichenes Betriebsklima zu sorgen.

Doch Vorsicht:

Bei dem Begriff Mobbing handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand; Mobbing ist weder ein Rechtsbegriff noch eine Anspruchsgrundlage. 

Die rechtliche Einordnung der unter diesem Begriff zusammenzufassen den Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt.

Mobbing kann daher nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert.

Beruft sich beispielsweise eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte etwa nahegelegt, über die berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichtverletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt darin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

Andererseits kann eine zum Schadenersatz führende Mobbinghandlung nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei 2 Beförderungsentscheidungen wegen dessen mangelhafter Englischkenntnisse nicht berücksichtigt hat.

Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff Mobbing allerdings nur fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen, verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich.

Hans-Wolfram Lehnert

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert

Beiträge zum Thema